Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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Abs. 1 KVG57), vom Widerrufsrecht ausgenommen sein soll. Der vorliegende Vorentwurf enthält deshalb eine entsprechende Ausnahmeklausel58.
Art. 40h Bei digitalen Inhalten
Die Bestimmung enthält eine besondere Regelung für digitale Produkte (Software, Ton-, Bild- und Textdateien), die der Konsumentin oder dem Konsumenten unabhängig von einem festen Datenträger übermittelt werden (insbesondere downloads über das Internet oder das Mobilfunknetz). Dabei ist in der Literatur umstritten, ob ein solches Geschäft über digitalisierte Produkte als Kaufvertrag über ein immaterielles Wirtschaftsgut oder als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist59. Die Unsicherheit über die Behandlung solcher Verträge wird mit der vorgeschlagenen Klarstellung beseitigt; sofern die Konsumentin oder der Konsument die Nutzungsberechtigung durch eine einmalige Zahlung erwirbt und die Leistungspflicht des Anbieters sich in einer einmaligen Datenlieferung erschöpft, entfällt das Widerrufsrecht, da der Anbieter im Falle eines Widerrufs keine Kontrolle darüber hätte, ob die Daten nicht weiterhin benutzt würden.
Art. 40i Frist
In Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht sieht der Vorentwurf eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen vor (Absatz 1).
Absatz 2: Bei beweglichen Sachen beginnt die Frist mit dem Tag des Empfangs, d.h. dann, wenn die Konsumentin oder der Konsument oder ihr Vertreter in den physischen Besitz der Sache gelangen. Bei Dienstleistungen beginnt sie an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wird. Auch bei Verträgen über Wasser, Gas oder Strom, die nicht in einem festen Volumen geliefert werden, sowie bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem festen Datenträger erworben werden, beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss zu laufen (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. a–c Verbraucherrechte-RL).
Die Frist beginnt nicht zu laufen, bevor die Konsumentin oder der Konsument nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist. Dies entspricht geltendem Recht (Art. 40e Abs. 2 OR). Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Informationen über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist (Ziff. 1). Auch sind die Angaben des Firmennamens und der Adresse erforderlich (Ziff. 2), damit die Konsumentin oder der Konsument überhaupt weiss, an wen bzw. wohin der Widerruf zu richten ist.
Absatz 3 regelt die Einhaltung der 14-tägigen Frist. Die Konsumentin oder der Konsument muss den Anbieter vor Ablauf der Widerrufsfrist über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist versendet wurde: Erfolgt die Widerrufserklärung schriftlich, so ist das Datum des Poststempels entscheidend,
57 SR 832.10
58 Vgl. auch die Motion 11.4117 Maire (Für ein Verbot der Telefonwerbung durch Krankenversicherer).
59 Honsell, S. 221 f. m.w.Nachw.