Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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sunt servanda), sondern seine wesentliche Voraussetzung».23 Aus diesem Grund ist das Widerrufsrecht zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften gesetzessystematisch entsprechend dem geltenden Recht unter dem Titel «Entstehung einer Obligation» eingeordnet.
Nach den neuen Regeln kann sich ausschliesslich die Konsumentin oder der Konsument auf das Widerrufsrecht berufen, d.h. jene Person, die mit einem gewerblich tätigen Anbieter einen Vertrag zu einem privaten oder familiären Zweck schliesst. Es bestehen damit weiterhin keine Widerrufsrechte, wenn Konsumentinnen und Konsumenten resp. professionelle Anbieter unter sich Verträge schliessen. Ferner sorgen verschiedene Ausnahmen (Art. 40e–40h VE-OR) und vor allem die Pflicht zur angemessenen Entschädigung des Anbieters bei Geltendmachung des Widerrufsrechts (Art. 40j VE-OR) für einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Anbieter und Konsumentinnen und Konsumenten.
3.2 Vereinheitlichung der Terminologie, Fristen und Folgen der Widerrufsrechte
Im Sinne einer Vereinfachung, der Rechtssicherheit und des Konsumentenschutzes sollen die Widerrufsrechte für Konsumentinnen und Konsumenten im ganzen Vertragsrecht vereinheitlicht werden. Die Widerrufsrechte sind als solche zu bezeichnen und terminologisch24 wie auch dogmatisch25 von den Rücktrittsrechten26 zu unterscheiden. Die Widerrufsfristen sind zudem möglichst einheitlich auf 14 Tage festzusetzen. Dies entspricht der Frist, wie sie im gesamten europäischen Binnenmarkt ab dem 14. Juni 2014 für das «Haustür- und Fernabsatzgeschäft» gelten wird. Der Vorentwurf schlägt deshalb drei weitere Anpassungen vor:
- Im Recht der Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsverträge ist ein Widerrufsrecht von 14 Tagen vorzusehen (Art. 406e Abs. 1 VE-OR). Ein «Rücktrittsrecht» (so die Formulierung des geltenden Rechts) für einen erst bedingt geschlossenen Vertrag ergibt keinen Sinn, denn von einem noch nicht bestehenden Vertrag kann man nicht zurücktreten27.
23 Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Förderung der Konsumenteninformation und zu einem Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Die Entstehung der Obligationen) vom 7. Mai 1986, BBl 1986 II 354 ff., 385 ff., insb. 386; vgl. auch BGE 137 III 243 E. 4.5 betr. Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft.
24 Kritik bei Pietruszak, N 10 ff. zu Art. 406e OR; Schwenzer, Rz. 28.63; Hartmann, ZSR 2008 I, S. 307 ff., 308.
25 Vgl. BGE 137 III 243 E. 4.3 zur Frage, ob bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrags die vertrags- oder bereicherungsrechtlichen Verjährungsvorschriften zur Anwendung gelangen.
26 So ist etwa im Pauschalreisegesetz (SR 944.3) ein «Rücktrittsrecht» vorgesehen, das die Konsumentin oder der Konsument bei wesentlich veränderten Vertragsumständen unbefristet geltend machen kann (Art. 10 Abs. 1 und 2). Dieses Rücktrittsrecht kommt deshalb gegebenenfalls neben dem Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. VE-OR zur Anwendung.
27 Schwenzer, Rz. 28.75.