Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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Kein Widerrufsrecht sieht das geltende Recht für Verträge vor, die via Internet geschlossen werden.
Am 1. April 2012 ist ausserdem der neue Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s UWG in Kraft getreten, der Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr aufstellt. Danach sind die Identität und die Kontaktadresse des Anbieters in klarer und vollständiger Weise anzugeben. Vorgeschrieben sind zudem Hinweise auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, und es müssen angemessene technische Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen Eingabefehler vor der Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können. Schliesslich ist die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.
2.2 Regelungsbedarf für den Telefonverkauf und für das Online-Shopping
Ausgangspunkt der vorliegenden Revision ist der Gedanke, dass die Konsumentin oder der Konsument im Versandhandel die bestellten Waren nicht sehen kann, bevor sie oder er den Vertrag abschliesst. Zudem besteht bei Fernabsatzverträgen die qualifizierte Gefahr, dass Verträge übereilt abgeschlossen werden. Deshalb besteht sowohl beim Telefonverkauf13 als auch beim Online-Shopping14 ein erhebliches Bedürfnis nach einer zeitlich beschränkten Cooling-off Periode für die Konsumentin oder den Konsumenten. Zu beachten sind ausserdem die folgenden Aspekte:
Beide Vertriebsarten verzeichnen erstens ein grosses Wachstum15. Unternehmen haben erkannt, dass es profitabel ist, Konsumentinnen und Konsumenten per Telefon oder über eine Internetverkaufsseite anzugehen.
13Vgl. die Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen vom
6. März 2007.
14Vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 9. November 2004
«Konsumentenschutz im elektronischen Geschäftsverkehr: Vertragliche Aspekte und Datenschutz», BBl 2005 4967 ff., 4985, welcher unter anderem einen
Konsumentenschutz für den E-Commerce als nötig erachtete und die Schlechterstellung der inländischen Konsumentinnen und Konsumenten bemängelte.
15Von den privaten Haushalten nutzen gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) in der
Schweiz (2010) 47 % der Erwachsenen das Internet zum Kauf bzw. zur Bestellung von Waren und Dienstleistungen, was über dem europäischen Mittel von 31 % liegt (abrufbar unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/16/04/key/approche_globale. indicator.30108.301.html, Grafik 2).
Von den schweizerischen Unternehmen mit 5 Personen und mehr benutzen nach BFS (2011) 31 % das Internet für den Verkauf und 75 % für den Einkauf (2008). Der
Prozentsatz für den E-Einkauf liegt dabei weit über dem europäischen Mittel (abrufbar unter:
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/16/04/key/approche_globale.indicat or.30204.302., html).
Eine weitere Statistik des BFS (2011) zeigt unter anderem, wie diversifiziert der E-Commerce der privaten Haushalte ist: 55 % nutzen das Internet für Kauf und
Bestellungen, 54 % für Dienstleistungen im Bereich Reisen und Unterkunft, 50 % für E-Banking, 44 % zum Film- und Videoschauen oder -herunterladen, 40 % zum Musikhören, 37 % zum Fernsehen und Radio hören, wobei die Unterschiede nach Alter und Bildung signifikant sind (abrufbar unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/ 16/22/publ.html?publicationID=4258, Grafik G 9, S.14).