Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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Art. 40k Folgen
Absatz 1 entspricht wörtlich Artikel 8 Absatz 1 E-VVG und hält den Grundsatz fest, dass die Konsumentin oder der Konsument nicht mehr an ihre oder seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung gebunden ist. Die Parteien werden in den vertragslosen Zustand ex ante zurückversetzt. Die Leistungen sind damit ohne gültigen Grund erfolgt, sodass die Rückabwicklung nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung durchzuführen ist (Art. 62 ff.)60.
Absatz 2 bestimmt, dass die bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten sind, soweit dies möglich ist. Die Konsumentin hat insbesondere die bereits erbrachte Leistung zurückzugeben, z.B. die Kaufsache oder das Leasinggut61. Absatz 2 hält zudem ausdrücklich fest, dass die Konsumentin oder der Konsument, die oder der den Vertrag widerruft, in der Regel die Kosten für die Rücksendung der Sache tragen muss. Allerdings muss die Höhe allfälliger Rücksendekosten bestimmbar sein und darf nicht dazu führen, dass das Widerrufsrecht faktisch ausgeschlossen wird.
Absatz 3 stellt klar, dass der Gebrauch einer Sache durch die Käuferin oder den Käufer das Widerrufsrecht nicht ausschliesst. Die Konsumentin oder der Konsument soll aber ein angemessenes Entgelt für den Gebrauch der Sache bezahlen. Anhaltspunkt für die Höhe des zu leistenden Entgelts soll wie nach geltendem Recht ein hypothetischer Mietzins sein, der für diese Sache hätte bezahlt werden müssen (vgl. Art. 40f Abs. 2 OR).
Für die Verschlechterung oder den Untergang der Sache kann ein Anbieter nur dann eine Entschädigung geltend machen, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Sache hinausgeht. Vorauszusetzen ist zudem, dass mit einer allfälligen Rückgabe gerechnet werden musste und dass eine gehörige Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden hat62. Der Vorentwurf verzichtet bewusst darauf, die diesbezüglich sehr detaillierten Regelungen der Verbraucherrechte-RL (Art. 14) zu übernehmen.
Bei einer Dienstleistung ist eine Rückerstattung unmöglich. Das gilt etwa auch dann, wenn ein beantragter entgeltlicher digitaler Datenbankzugang nach einem Widerruf wieder geschlossen wird. Die bereits bezogenen elektronischen Daten verbleiben in Form einer Kopie beim Konsumenten oder der Konsumentin. Nach Absatz 4 ist deshalb die in Anspruch genommene Leistung wertmässig auszugleichen. Allfällige Auslagen und Verwendungen wie Materialkosten (Kauf von zusätzlicher Software, damit die Daten für die Konsumentin oder den Konsumenten lesbar sind) sind dem Anbieter gestützt auf Artikel 402 OR zu ersetzen. Im Rahmen des Widerrufs von
60 BGE 137 III 243 E. 4.5 m.w.H. zur Frage, ob Rückabwicklung (genauer: die Verjährungsfristen) vertrags- oder bereicherungsrechtlicher Natur ist; kritisch, aber letztlich zustimmend auch von der Crone/Monferrini, S. 492. Das deutsche Schuldrecht hat die Frage hingegen anders gelöst, indem es das Widerrufs- und Rückgaberecht unter dem gleichen Titel regelt wie das Rücktrittsrecht (§§ 346 ff., §§ 355 ff. BGB) und damit von vertraglichen Rückabwicklungsregeln ausgeht.
61 Das Widerrufsrecht gilt gemäss Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG unter Umständen auch für Leasingverträge.
62 Schwenzer, Rz. 28.71; Stauder, N 5 zu Art. 40f OR.