Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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3 Kernpunkte des Vorentwurfs
3.1 Widerrufsrecht der Konsumentin oder des Konsumenten bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften
Tatsache ist, dass Konsumentinnen und Konsumenten, die über das Telefon oder über das Internet statt im Laden einkaufen, den zu erwerbenden Kaufgegenstand nicht in natura vor Augen haben und diesen auch nicht ausprobieren können. Nicht weiter helfen in diesem Fall auch die obligatorischen Informationen zur Identität des Anbieters und dem Ablauf des Vertragsschlusses (Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG) sowie die erforderlichen Angaben zu Titel, Urheber und Preis. Will man den Konsumentinnen und Konsumenten in diesen Situationen einer vertriebsbedingten Informationsasymmetrie entgegenkommen, ist ihnen ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht einzuräumen.
In Anlehnung an die heutige Rechtslage bei Haustürgeschäften (Art. 40a ff. OR) gewährt der vorgeschlagene Artikel 40a VE-OR deshalb bei so genannten Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Der Begriff Fernabsatzgeschäft ist technologieneutral und lässt den notwendigen Spielraum für künftige technische Vertriebsarten inklusive der verwendeten Kommunikationsmittel. Ein Fernabsatzgeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass Verträge geschlossen werden, bei denen die Parteien oder ihre Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses physisch nicht am gleichen Ort präsent sind. Dabei erfolgen die Verhandlungen und der Austausch der Willenserklärungen ausschliesslich über Fernkommunikationsmittel, d.h. Telefon, Internet usw.
Abhängig vom Kontext wird die Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten der Konsumentin und des Konsumenten unterschiedlich begründet: Die Ratio des Widerrufsrechts im Fernabsatzgeschäft besteht darin, der vertriebsbedingten Informationsasymmetrie entgegenzuwirken. Der Grund für ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften liegt dagegen im Überraschungselement des Direktvertriebs. Das Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der unerfahrenen Vertragspartei vor nachteiligen Vertragsschlüssen infolge Überrumpelung oder sonstiger Herbeiführung des Vertragsschlusses mit unredlichen Mitteln21. Die Rechtfertigung für ein Widerrufsrecht im Konsumkredit-, Versicherungs-, Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsvertrag und im Vorauszahlungsvertrag ist dagegen im besonders verbrauchersensiblen Inhalt der Verträge begründet22. Gemeinsam ist allen Widerrufsrechten, dass sie die Selbstbestimmungsrechte der Konsumentinnen und Konsumenten auf unkomplizierte Weise stärken: Durch die Einräumung einer zeitlich beschränkten Cooling-off Periode. Ein Vertrag soll in Kenntnis aller Umstände, möglichst frei und überlegt, geschlossen werden: «Ein so verstandenes Widerrufsrecht ist keine Ausnahme vom Prinzip, dass Verträge zu halten sind (pacta
21 BGE 137 III 243 E. 4.5.
22 Hartmann, ZSR 2008 I, S. 310.