Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten

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- Aus ähnlichen Gründen ist von einem Widerrufsrecht im Vorauszahlungsvertrag auszugehen; das geltende Recht formuliert dieses noch als Recht «zu verzichten» (Art. 227a Abs. 2 Ziff. 7 OR). Da die betreffenden Bestimmungen aber aufgehoben werden sollen28, kann auf eine entsprechende Anpassung verzichtet werden.

- Die in Artikel 16 des Konsumkreditgesetzes (KKG)29vorgesehene Widerrufsfrist ist von 7 auf 14 Tage zu verlängern.

Eine Vereinheitlichung ist auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Widerrufsrechte vorzunehmen: Sie sollen im Grundsatz ex tunc wirken, wobei eine Regelung sowohl für die gegenseitigen Rückerstattungspflichten der Leistungen als auch für die daraus entstehenden Kosten vorgesehen ist. Allenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs die Leistung bereits beansprucht oder die Sache gebraucht wurde, soll eine Entschädigungspflicht für die Konsumentin oder den Konsumenten entstehen.

3.3 «Konsument» statt «Kunde»

Der Vorentwurf sieht vor, den Begriff «Konsument» zu verwenden. Er ist dem Begriff des «Kunden», wie er im geltenden Recht benutzt wird, vorzuziehen, weil ein Kunde auch eine juristische Person sein kann. Zudem verwendet das Obligationenrecht den Begriff des Kunden bereits im Zusammenhang mit dem Handelsreisenden- und Agenturvertragsrecht, wo er auch Nicht-Endverbraucher umfasst30. Neu soll deshalb eine sprachlich konsequente Differenzierung zwischen Kunden- und Konsumentenschutz stattfinden31.

Ferner bestehen im geltenden Recht an verschiedenen Orten Definitionen der Begriffe «Konsument» und «Konsumentenvertrag».32Da nicht alle diese Begriffsdefinitionen übereinstimmen, kommt einer positiven Umschreibung des «Konsumenten» im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts eine klärende Signalwirkung zu.

28Parlamentarische Initiative 07.500 Staehelin (Aufhebung der Bestimmungen zum

Vorauszahlungsvertrag).

29 SR 221.214.1

30 Gonzenbach/Koller-Tumler, N 3 zu Art. 40a OR.

31 So unterscheidet auch das deutsche Schuldrecht zwischen «Kunden», denen ein Widerrufsrecht im elektronischen Geschäftsverkehr zusteht (§312e BGB), und den «Verbrauchern», die sich darüber hinaus auf ein Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft berufen können (§312d BGB).

32 Vgl. nur für das Privatrecht: Art. 3 KKG; Art. 2 Abs. 3 Pauschalreisegesetz; Art. 32 ZPO (SR 272), Art. 1 Abs. 1 Bst. b PrHG (SR 221.112.944); Art. 120 IPRG (SR 291); Art. 16 Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12); zur mangelnden Einheitlichkeit in der Umschreibung des Konsumenten(vertrags)begriffs bereits BGE 121 III 336 E. 5.