Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 21. Juni 2006 reichte der damalige Ständerat Pierre Bonhôte eine parlamentarische Initiative (06.441) ein, die verlangt, das Schweizerische Obligationenrecht (OR)1 so zu ändern, dass das heute für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht (Art. 40a ff. OR) neu auch für am Telefon geschlossene Verträge gelten soll.
Der Ständerat beschloss am 2. Juni 2008, der Initiative Folge zu geben2, der Nationalrat am 21. September 20093. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats ist gemäss Artikel 111 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes (ParlG)4 zuständig, eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Am 20. September 2011 wurde gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 ParlG ohne Gegenstimme entschieden, die Frist für die Ausarbeitung der Vorlage bis zur Herbstsession 2013 zu verlängern5. Am 23. August 2012 hat die Kommission einstimmig den beiliegenden Vorentwurf angenommen.
Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)6ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.
Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt.
1.2 Reformgeschichte
Der vorliegende Vorentwurf entspricht zumindest teilweise dem Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Teilrevision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; im Folgenden: «Vorentwurf 2001»). Dieser wurde am 17. Januar 2001 zusammen mit einem Begleitbericht vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt7. Im Zentrum dieser Vorlage standen die Artikel 40a ff. OR über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Neu sollte das Widerrufsrecht nicht nur für Haustürgeschäfte, sondern auch für im Fernabsatz geschlossene Verträge gelten. Zudem sollte eine Besserstellung der Käuferin und des Käufers erzielt werden, namentlich durch die Einräumung eines Nachbesserungsrechts sowie eine Verlängerung der
1SR 220
2AB 2008 S 371
3AB 2009 N 1645
4 SR 171.10
5AB 2011 S 857
6 SR 172.061
7 Abrufbar unter: www.bj.admin.ch/content/dam/data/wirtschaft/gesetzgebung/konsumentenschutz_geschaeftsverkehr/vn-ve-d.pdf