Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten

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4 Internationales Recht, Vereinheitlichungsvorschläge und ausländische Rechtsordnungen

Die vorgeschlagene Neuregelung des Widerrufsrechts im Fernabsatzgeschäft von 14 Tagen hat zahlreiche supranationale und ausländische Vorbilder.

4.1 Supranationales Recht

4.1.1 Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher

In erster Linie zu nennen ist die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU33. Sie hat zum Zweck, den Verbraucherschutz innerhalb der EU zu verbessern und zu harmonisieren. Das ursprünglich vorgesehene Konzept der Vollharmonisierung wurde indessen gelockert34: Die Mitgliedstaaten können von der Verbraucherrechte-RL abweichende Regelungen aufrechterhalten oder einführen, sofern dies darin explizit vorgesehen wird (Art. 4). Die Bestimmungen zum Widerrufsrecht (Art. 9) gehören allerdings zu den abschliessend geregelten Neuerungen der Verbraucherrechte-RL:

Die Verbraucherrechte-RL sieht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern vor, die ausserhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden (Art. 9 Abs. 1).

Zudem finden sich im Anhang der Richtlinie eine Muster-Widerrufsbelehrung (Teil A) und ein Muster-Widerrufsformular (Teil B), mit deren Hilfe eine gewisse Einheitlichkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen aber grundsätzlich frei bleiben, den Widerruf mit eigenen Worten zu formulieren35.

Die Verbraucherrechte-RL ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten (Art. 34). Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen bis zum 13. Dezember 2013 in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden, gilt das Recht der Richtlinie (Art. 28). Die geltenden Richtlinien 85/577/EWG des Rates für Haustürgeschäfte (in der Schweiz umgesetzt in Art. 40a ff. OR) und 97/7/EG für Fernabsatzgeschäfte36 (in der Schweiz nicht

33 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats (ABl. L 304/64, im Folgenden: Verbraucherrechte-RL).

34 Das Prinzip der Vollharmonisierung wurde im Vorfeld heftig kritisiert, zum einen, weil es in einigen Mitgliedstaaten zu einer Absenkung des Konsumentenschutz-Niveaus gekommen wäre, und zum anderen, weil die Kompetenz für eine Vollharmonisierung in Zweifel gezogen wurde.

35 Verbraucherrechte-RL, Erwägungsgrund 44.

36 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (nachfolgend: Fernabsatz- RL).