Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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Kommission die endgültige Fassung des «Draft Common Frame of Reference (DCFR)»39. Dabei handelt es sich um einen Entwurf für die Kodifikation des gesamten europäischen Vertragsrechts und angrenzender Rechtsgebiete. Das 5. Kapitel des 2. Buchs des Modellregelwerks ist dem Widerrufsrecht im Verbrauchervertrag gewidmet: Im ersten Teil wird ein Widerrufsrecht für alle Verträge vorgesehen, sofern die Annahme- respektive die Antragserklärung der Konsumentin oder des Konsumenten ausserhalb eines Geschäftsraums verhandelt worden ist («Contracts negotiated away from business premises»)40. Ferner sieht der DCFR ein Widerrufsrecht für Time-Sharing-Verträge vor. Im zweiten Teil werden Ausübung und Folgen aller resp. beider Widerrufsrechte gemeinsam geregelt. Vorgesehen ist auch hier eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.
4.2.2 Draft Common European Sales Law
Die politischen Bemühungen der EU um die Verbesserung des Verbraucherschutzes und die Harmonisierung des Acquis communautaire41 haben zum einen zur Verbraucherrechte-RL, und zum anderen zu einem ersten Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht geführt, dem «Draft Common European Sales Law» (DCESL) vom 11. Oktober 201142. Ziel ist es, das Kaufvertragsrecht der EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren.
Der DCESL enthält im 4. Kapitel ein Widerrufsrecht für Verträge, die ausserhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden (Art. 40–47). Der Inhalt dieser Regelungen entspricht weitgehend demjenigen der Verbraucherrechte-RL. Namentlich beträgt die Widerrufsfrist auch hier 14 Tage (Art. 42).
4.3 Ausländische Rechtsordnungen43
Das deutsche Schuldrecht sieht zum Schutz der Konsumentin und des Konsumenten ein Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte und für Fernabsatzgeschäfte einschliesslich Finanzdienstleistungsgeschäfte vor. Zudem besteht ein Widerrufsrecht im elektronischen Geschäftsverkehr, welches alle Kunden (und nicht nur die Konsumentinnen und Konsumenten) ausüben können. Einheitlich geregelt sind die
39 Der DCFR baut seinerseits auf die Grundregeln für ein europäisches Vertragsrecht der Kommission für Europäisches Vertragsrecht (Lando-Kommission) auf. Diese hatte 2001/2003 im Anschluss an die Teile I und II der Principles of European Contract Law (PECL) Grundregeln des europäischen Vertragsrechts aufgestellt, PECL Teil III.
40 Dieser Versuch, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte unter einem Titel zusammenzufassen, wurde jedoch kritisiert und in der Folge aufgegeben; vgl. zur Kritik Hellwege, AcP 211 (2011) S. 665 ff., 674 f. In der Verbraucherrechte-RL wurde dieser Kritik offenbar Rechnung getragen, denn das Widerrufsrecht der Konsumentin bzw. des Konsumenten steht neu bei «Verträgen ausserhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz» zu.
41 Vgl. Grünbuch der Kommission, Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen vom 1. Juli 2010, KOM (2010) 348.
42 KOM/2011 635 final 2011/0284 (COD).
43 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung hat im Auftrag des Bundesamts für Justiz per 31. Januar 2012 ein rechtsvergleichendes Gutachten zum Konsumentenrecht erstellt. Dieses liegt den nachfolgenden Ausführungen zugrunde.