Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten
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sprachlicher Hinsicht voll zu harmonisieren, kann davon ausgegangen werden, dass der neue gemeinschaftsrechtliche Begriff der «Verträge, die ausserhalb von Geschäftsräumen» geschlossen werden, nicht notwendigerweise Eingang in alle nationalen Rechtsordnungen finden wird.
Nach Absatz 2 ist nicht von einem «Haustürgeschäft» auszugehen, wenn die Initiative zum Vertragsschluss ausdrücklich von der Konsumentin oder dem Konsumenten ausging. Der entsprechende Nachweis soll aber neu dem Anbieter obliegen.
Der Vorentwurf verzichtet hier darauf, dem an einem Markt- und Messestand abgeschlossenen Vertrag den Charakter eines Haustürgeschäfts grundsätzlich abzusprechen. Die Vorlage folgt insofern der Verbraucherrechte-RL. Sowohl der Messe- wie auch der Marktstand können eine Erweiterung traditioneller Verkaufsflächen darstellen und verdienen daher die gleiche Behandlung wie der Kauf im Laden.
Art. 40c Fernabsatzgeschäft
Das Fernabsatzgeschäft wird gleich definiert wie im Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Ziff. 7 Verbraucherrechte-RL). Seine Besonderheit besteht in der Art, wie es zu Stande kommen: Es zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Vertragsparteien oder ihre Vertreter beim Vertragsschluss physisch nicht gleichzeitig am gleichen Ort befinden. Entsprechend ist für den Abschluss des Vertrags der Einsatz von einem oder mehreren Fernkommunikationsmitteln nötig.
Dabei wird im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen auf die Umschreibung des Begriffs der Fernkommunikation verzichtet. Als Mittel der Fernkommunikation kommen heute etwa die Briefpost, das Telefon, der Telefax oder das Internet in Frage. Mehrere Mittel können kombiniert werden.
Verträge, die nur teilweise mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln zu Stande kommen, sind keine Fernabsatzverträge. Wird ein Vertrag bloss über das Internet angebahnt, indem Informationen eingeholt oder Reservierungen vorgenommen werden, dann aber im Geschäftsraum des Anbieters geschlossen, so liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Wird ein Vertrag umgekehrt im Geschäftsraum vollständig ausgehandelt und dann via Internet bestätigt, liegt ebenfalls kein Fernabsatzgeschäft vor.
Der einmalige oder gelegentliche Gebrauch eines Fernkommunikationsmittels zum Vertragsschluss reicht nicht aus, um von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen. Auf Anbieterseite ist vielmehr zusätzlich der Einsatz eines besonderen Vertriebs- oder Dienstleistungserbringungssystems, das von einem dritten Unternehmen (beispielsweise eine Online-Plattform) angeboten wird, erforderlich.
Art. 40d Konsument und Anbieter
In der schweizerischen Rechtsordnung gibt es zahlreiche, zum Teil unterschiedliche Umschreibungen des «Konsumenten» (Art. 3 KKG) oder des «Konsumentenvertrags» (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Die am 16. März 2012 von beiden