Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten

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Vorschriften berücksichtigen müssen51. Die Gleichbehandlung der Schweizerinnen und Schweizer mit anderen Konsumentinnen und Konsumenten sowie ausländischen Anbietern spricht zudem für eine Widerrufsfrist von 14 Tagen.

5 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Art. 40a Grundsätze

Die Bestimmung regelt den Grundsatz, dass Konsumentinnen und Konsumenten einen Vertrag, der als Haustür- oder Fernabsatzgeschäft zu qualifizieren ist, widerrufen können. Dieses Widerrufsrecht erlaubt es den Konsumentinnen und Konsumenten, in typisiert-risikoreichen Geschäftssituationen den Vertragsschluss während einer beschränkten Zeitdauer zu überdenken und gegebenenfalls ihre Erklärung zum Antrag oder zur Annahme des Vertrags zurückzunehmen. Der Vertrag, der widerrufen wird, muss «bewegliche Sachen» im Sinne von Artikel 713 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)52 oder Dienstleistungen beinhalten. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen bleiben dagegen insbesondere Arbeits- und Mietverträge.

In Absatz 2 geht es darum, mögliche Widersprüche und Doppelspurigkeiten zu verhindern und damit zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Konsumentenschutzes beizutragen: Widerrufsrechte in speziellen Bestimmungen gehen vor. Umgekehrt wird im zweiten Satz festgehalten, dass die Bestimmungen nach Artikel 40i ff. VE-OR ergänzend auch auf andere Widerrufsrechte zur Anwendung gelangen.

Absatz 3 hält entsprechend dem geltenden Recht fest, dass die Bestimmungen von Artikel 40a ff. VE-OR einseitig zwingendes Recht darstellen53. Sie können damit nur zugunsten der Konsumentin oder des Konsumenten abgeändert werden. Insbesondere soll der inhaltliche und zeitliche Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausgedehnt werden dürfen.

Art. 40b Haustürgeschäft

In Abweichung vom aktuellen Gemeinschaftsrecht, namentlich der Verbraucherrechte-RL, und im Bewusstsein, dass die eigentlichen Haustürgeschäfte wohl tendenziell der Vergangenheit angehören, wird am Begriff des Haustürgeschäfts festgehalten. Der Begriff ist bekannt und anschaulich. Da die Mitgliedstaaten der EU ausserdem nicht ausdrücklich verpflichtet sind, sich auch in

51 Gemäss Art. 120 IPRG kann das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Konsumenten zur Anwendung gelangen. Auch das europäische Gemeinschaftsrecht kennt eine entsprechende Bestimmung, wobei eine Rechtswahl zulässig ist, sofern der Rechtsschutz für Verbraucher im Resultat nicht herabgesetzt wird (Art. 6 der EG- Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008).

52 SR 210

53 Zum geltenden Recht vgl. Kut/Schnyder, N 9 zu Art. 40a–40g OR; Stauder, N 8 zu Art. 40a–40f OR.