Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten

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Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf zwei Jahre, die bei Verträgen mit Konsumenten für zwingend erklärt werden sollte. In das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)8sollten gemäss der Vorlage ausserdem vorvertragliche Informationspflichten beim Fernabsatzgeschäft und beim elektronischen Geschäftsverkehr aufgenommen werden.

Im Dezember 2002 nahm der Bundesrat Kenntnis vom (kontroversen) Vernehmlassungsergebnis und beauftragte das EJPD mit der Ausarbeitung einer Botschaft. Am 9. November 2005 entschloss sich der Bundesrat jedoch, die Arbeiten an der Revision einzustellen. Als Reaktion reichte die damalige Ständerätin Simonetta Sommaruga am 15. Dezember 2005 die parlamentarische Initiative 05.458 «Verbesserung des Konsumentenschutzes. Fernabsatz und Gewährleistung» ein. Während der Ständerat beschloss, der parlamentarischen Initiative Sommaruga Folge zu geben, lehnte der Nationalrat dies ab. Kurz darauf, am 21. Juni 2006, wurde die parlamentarische Initiative Bonhôte eingereicht.

2 Ausgangslage

2.1 Geltendes Recht

Das geltende OR sieht ein Widerrufsrecht für Verträge vor, die als sog. Haustürgeschäfte geschlossen werden (Art. 40a ff. OR). Ein Rechtsgeschäft gilt als Haustürgeschäft im Sinne des Gesetzes, wenn der Kundin oder dem Kunden das Angebot zum Abschluss des Vertrags entweder am Arbeitsplatz, in seinem oder ihrem Wohnraum oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen oder Plätzen oder an einer Werbeveranstaltung gemacht wurde (Art. 40b OR).

Das geltende Recht äussert sich nicht zur Frage, ob ein Vertrag auch dann widerrufen werden kann, wenn der Anbieter die Kundin oder den Kunden am Telefon anspricht. In der Lehre wird die Frage zum Teil bejaht, weil auch bei einem am Telefon geschlossenen Vertrag die Gefahr einer Überrumpelung besteht9. Allerdings erwähnte der Entwurf des Bundesrats noch explizit die Möglichkeit des Widerrufs eines am Telefon geschlossenen Vertrags (Art. 40a Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 E-OR)10. Der Nationalrat redigierte die Vorlage in der Folge neu und strich dabei den Hinweis auf am Telefon geschlossene Verträge11. Dem Amtlichen Bulletin lässt sich nicht entnehmen, welche Motivation hinter dieser Streichung stand. Der Ständerat übernahm die Fassung des Nationalrats praktisch unverändert12. Hier war die Frage, ob auch ein am Telefon geschlossener Vertrag als Haustürgeschäft im Sinne von Artikel 40a ff. OR gelten kann, kein Thema.

8 SR 241

9 Koller-Tumler, S. 85, insb. Fn. 343.

10 Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Förderung der Konsumenteninformation und zu einem Bundesgesetz über die Änderung des Obligationenrechts (Die Entstehung der Obligationen) vom 7. Mai 1986, BBl 1986 II 354 ff., 403.

11 AB 1990 N 572 ff.

12 AB 1990 S 307 ff.