Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/78: 06.441 Parlamentarische Initiative. Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf · 26 Seiten

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gemacht wird, kann den Interessen des Anbieters auf dem Wege des angemessenen Entgelts gemäss Artikel 40k Absatz 3 Rechnung getragen werden.

Art. 40g Bei Dienstleistungen

Heikel ist die Behandlung von Dienstleistungen, denn diese lassen sich – sobald sie tatsächlich erbracht worden sind – nicht mehr zurückgeben. Absatz 1 folgt insofern der Regelung des Gemeinschaftsrechts. Danach kann das Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen nicht ausgeübt werden, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist und der Anbieter mit ausdrücklicher Zustimmung der Konsumentin oder des Konsumenten mit der Erfüllung begonnen hat, wobei die Konsumentin oder der Konsument die Zustimmung im Wissen darum gegeben haben muss, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung untergeht (Art. 16 Bst. a Verbraucherrechte-RL). Von einer vollständigen Erfüllung ist etwa auszugehen, wenn ein Konsument mit dem bestellten Taxi an den gewünschten Ort gebracht worden ist; dagegen nicht, wenn die Konsumentin einen Sprachkurs für die nächsten Ferien bucht. Erwirbt eine Konsumentin beispielsweise einen Gutschein, der sie innert eines Jahres zum Bezug einer Dienstleistung (z.B. eine Massage) ermächtigt, erfolgt die vollständige Erfüllung erst mit dem Bezug der vorausbezahlten Leistung.

Absatz 2 schliesst das Widerrufsrecht bei der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie im Bereich Freizeitgestaltung aus, wenn sich der Anbieter bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Die Ausnahme begründet sich damit, dass die Anbieter in der Gastro- und Tourismusbranche mit ihrer straff terminierten Dienstleistungspflicht und der Beschaffenheit ihrer Produkte durch die Ausübung von Widerrufsrechten über das normale Mass hinaus eingeschränkt wären. Nicht unter diese Ausnahme fällt dagegen ein Fitness-Abonnement, denn bei diesem bestimmt die Konsumentin oder der Konsument die Zeiteinteilung selbst.

Absatz 3 hält die Ausnahme fest, dass Finanzdienstleistungen vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Unter Finanzdienstleistungen fallen alle Bankdienstleistungen sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Kreditgewährungen, Versicherungen, individuellen Altersversorgungen, Geldanlagen oder Zahlungen.

Für Versicherungsverträge ist das Widerrufsrecht nach Artikel 7f E-VVG vorgesehen (Art. 40a Abs. 2 VE-OR). Artikel 7f E-VVG soll auf Privat- und Einzelversicherung mit einer minimalen Laufzeit anwendbar sein. Ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sollen deshalb weiterhin etwa Verträge mit Krankenkassen über die Grundversicherung sein. Aus der Perspektive des Konsumentenschutzes ist es allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb ein Grundversicherungsvertrag, der an der Haustüre, am Telefon oder via Internet angeboten und abgeschlossen wird und der mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Jahr wieder kündbar ist (Art. 7