Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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Art. 314d
Kindesmisshandlungen anzugehen und zu bekämpfen erfordert ein Umdenken der Fachleute bezüglich ihrer Verantwortung gegenüber Kindern: Es gibt Fachpersonen wie zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, die in ihrem Berufsleben täglich Kinder sehen. Die Lebensqualität dieser Kinder kann sowohl kurzfristig als auch für das ganze zukünftige Erwachsenenleben wesentlich verbessert werden, wenn man Gefahren für die gesunde Entwicklung dieser Kinder behebt. Es ist deshalb wichtig, dass Fachpersonen, die regelmässig mit Kindern Kontakt haben, zu ihrem Schutz handeln.
Wie nach geltendem Recht (Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 ZGB) weiterhin zur Meldung verpflichtet sind Personen, die eine amtliche Tätigkeit ausüben (Absatz 1 Ziffer 2). Die amtliche Tätigkeit ist weit zu verstehen. Nicht erforderlich ist ein Anstellungsverhältnis zum Staat. Massgebend ist, dass die betroffenen Fachpersonen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen55. Darunter fallen beispielsweise Fachpersonen in den Bereichen Polizei, Schule oder Sozialarbeit. Zu den wichtigsten Ansprechpartnern von Kindern zählen zweifellos Lehrerinnen und Lehrer. Personen, die Kindern im Pflichtschulalter unterrichten, erfüllen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, unabhängig davon, ob sie in einer öffentlichen oder in einer privaten Schule unterrichten. Sie unterstehen bereits nach geltendem Recht einer Meldepflicht, weil sie für die Vermittlung von Grundfachwissen zuständig sind, das vom Staat als unabdingbar für die Wahrnehmung von Bürgerrechten und -pflichten angesehen wird. In amtlicher Tätigkeit handeln beispielsweise auch private Mandatsträger (Beiständinnen und Beistände, Vormündinnen und Vormünde). Die Meldung an die Kindesschutzbehörde braucht keine Entbindung vom Amtsgeheimnis (Art. 14 StGB).
Der zentrale Punkt der Revision betrifft die Erweiterung der geltenden Meldepflicht auf Personen, welche regelmässig mit Kindern zusammen arbeiten, aber keine amtliche Tätigkeit ausüben (Absatz 1 Ziffer 1). In diesen Katalog fallen Personen, die keine öffentlichrechtlichen Aufgaben ausüben, wie beispielsweise Lehrpersonen oder Psychologen in Schulen ausserhalb des schulpflichtigen Alters, Angestellte in einer privat organisierten Kinderkrippe, Pflegerinnen und Pfleger in privaten Spitälern, Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer jeder Sportart. Verpflichtet zur Meldung sind diese Fachpersonen, wenn sie nicht selber den betroffenen Kindern die nötige Hilfe zur Behebung der Gefährdung leisten können.
Von dieser neuen Meldepflicht ausgenommen sind Fachpersonen, welche zwar regelmässig mit Kindern zu tun haben, aber einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen. Diese sind nach Artikel 314c Absatz 2 lediglich berechtigt, eine Meldung zu erstatten. In diesem Sinne geht die Meldeberechtigung der Meldepflicht nach Artikel 314d vor. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihren Patientinnen bzw. Patienten oder Klientinnen bzw. Klienten haben. Dieses Vertrauensverhältnis stellt eine wichtige Voraussetzung dafür dar, dass die besondere Arbeits-, Fürsorge- oder Unterstützungsbeziehung erfolgreich verläuft und sie ist deshalb zu schützen. Patientinnen und Patienten würden sich den betroffenen Fachpersonen nicht anvertrauen, wenn sie mit einer Weitergabe dieser Informationen rechnen müssten.
Die Meldepflicht trägt der Tatsache Rechnung, dass in vielen Fällen die betroffenen Fachpersonen selber für die Wiederherstellung des Kindeswohls sorgen können bzw. sogar dafür zuständig sind. Dies kann insbesondere der Fall sein für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Polizistinnen und Polizisten. In solchen Fällen hat die Meldung nur dann zu erfolgen,
55 Botschaft Erwachsenenschutzrecht (FN 4), BBl 2006 7076.