Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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xis einer vertieften Abklärung durch erfahrene Fachpersonen26. Bei der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen geht es im Kern um die Frage, ob und inwieweit die (altersgemässen) Grundbedürfnisse eines Kindes in einem gegebenen Lebenszusammenhang befriedigt sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, wie Lücken der Bedürfnisbefriedigung bestmöglich geschlossen werden können.

1.6 Kindesmisshandlung

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung fokussiert auf die (Nicht-)Befriedigung von kindlichen Grundbedürfnissen. Der Begriff der Kindesmisshandlung drückt hingegen vielmehr die Folgen einer Gefährdung aus. Jede Kindesmisshandlung stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Eine Gefährdung des Kindes kann allerdings auch vorliegen, wenn es (noch) von keiner Misshandlung betroffen ist.

Weder in der Praxis noch in der Forschung existiert eine einheitliche Definition von Kindesmisshandlung. Nachfolgende Ausführungen stützen sich auf den Begriff der Kindesmisshandlung, der vom amerikanischen National Center for Deseases Control and Prevention27 vorgeschlagen wird. Dieser Begriff beruht auf einem breiten Konsultationsprozess in den Bereichen Medizin und Sozialarbeit und trägt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung. Dieser Definitionsansatz unterscheidet vier Kategorien von Kindesmisshandlung: die körperliche Misshandlung, der sexuelle Missbrauch, die psychische Misshandlung und die Vernachlässigung28.

Als körperliche Misshandlung wird die bewusste Anwendung physischer Gewalt von Bezugspersonen an Kinder verstanden, die in physischen Verletzungen mündet oder das Potential für derartige Verletzungen besitzt.

Der sexuelle Missbrauch hingegen umfasst jeden versuchten oder vollendeten sexuellen Akt oder Kontakt von Bezugspersonen mit Kindern, aber auch sexuelle Handlungen ohne direkten körperlichen Kontakt (z.B. Exhibitionismus, pornografische Aufnahmen).

Bei psychischer Misshandlung vermitteln Bezugspersonen Kindern den Eindruck, dass sie wertlos, fehlerhaft, ungeliebt, nicht gewollt, bedroht oder nur für die Erfüllung von Interessen und Bedürfnissen anderer von Wert sind.

Bei der Vernachlässigung werden hingegen zwei Formen unterschieden:

̶ Bezugspersonen unterlassen es, grundlegende physische, emotionale, medizinische und erzieherische Bedürfnisse eines Kindes angemessen zu versorgen.

̶ Bezugspersonen gewähren einem Kind entsprechend seiner Entwicklung und seiner emotionalen Bedürfnisse ungenügenden Schutz und Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Wohnraums.

26 STEFAN SCHNURR, Bericht vom 11. Januar 2012 (Grundleistungen der Kinder- und Jugendhilfe), erstellt im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen als Beitrag zur Projektgruppe zur Beantwortung des Postulats Fehr (07.3725), S. 90: abrufbar unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27305.pdf

27 REBECCA T. LEEB, LEONARD J. PAULOZZI, CINDI MELANSON, THOMAS R. SIMON, ILEANA ARIAS, Child maltreatment surveillance, Centers for Disease Control and Prevention National Center for Injury Prevention and Control, Atlanta 2008: abrufbar unter http://www.cdc.gov/violenceprevention/pdf/cm_surveillance-a.pdf.

28 Die nachfolgenden Definitionen stützen sich auf die Übersetzung in JUD (FN 19), S. 51 ff.