Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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Aus diesen Gründen sollen Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis berechtigt werden, Fälle von vermuteten Kindeswohlgefährdungen zu melden, ohne sich zuerst vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Die neue Regelung soll sich inhaltlich an Artikel 3c BetmG orientieren. Mit dieser seit 201153 erweiterten Meldebefugnis für Fachleute soll die Früherkennung und Frühintervention bei suchtgefährdeten Personen gefördert werden54.
Eine Meldeberechtigung für Fachpersonen mit Berufsgeheimnis lässt der betroffenen Berufsperson die Möglichkeit, im Einzelfall die verschiedenen Interessen angemessen gegeneinander abzuwägen. Fachpersonen wissen, wie wichtig das Vertrauensverhältnis zum Klienten bzw. Patienten ist und können abschätzen, ob dieses im Einzelfall zugunsten des Kindeswohls angetastet werden soll. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche durch ein Vertrauensverhältnis geschützten Beziehungen. Eine Meldung hat nur zu erfolgen, wenn die Fachperson aufgrund einer Interessenabwägung zum Schluss kommt, dass sie dem Wohl des Kindes dient.
2.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der beantragten Neuregelung wird die Motion 08.3790 Aubert (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch) erledigt. Im Übrigen kann auch die Motion 13.3154 Schmid-Federer (Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen) abgeschrieben werden.
3 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 314c und Art. 314d
Die Regelung betreffend die Melderechte und -pflichten in Artikel 314c und Artikel 314d VE-ZGB dient der Verwirklichung des materiellen Kindesrechts. Die Meldung muss die Mitteilung einer rechtserheblichen Tatsache beinhalten, die die Grundbedürfnisse eines Kindes, sein Wohl bzw. seine Entwicklung als beeinträchtigt erscheinen lässt. Die meldende Person hat mit der Meldung nicht den Beweis zu erbringen, dass ein Kind tatsächlich gefährdet ist; vielmehr genügt die Wahrnehmung einer solchen gefährdenden Tatsache. Die Abklärung, ob das Wohl des Kindes tatsächlich beeinträchtigt ist, hat durch die Kindesschutzbehörde bzw. die zuständigen Dienste zu erfolgen.
Die Gefährdungssituation soll nach dem gesunden Menschenverstand ein Einschreiten der Behörde zum Schutz des Kindes als nötig erscheinen lassen. Leiden Eltern beispielsweise an einer akuten Suchterkrankung, die Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit auftauchen lässt, kann eine Meldung sinnvoll sein, auch wenn die Gesundheitssituation des betroffenen Kindes nicht bekannt ist. In diesem Sinne können also auch deutliche Risikosituationen für das Kind melderelevant sein.
Bei kleinen Kindern wird der Verdacht auf Kindesmisshandlung im Vordergrund stehen. Bei älteren Kindern können sich auch andere Formen von Hilfsbedürftigkeit manifestieren, bei denen ein Handeln der Behörde als opportun erachtet werden kann. Dies ist beispielweise der Fall, wenn das Verhalten oder die Lebensumstände eines Kindes den Eindruck geben,
53 AS 2009 2623
54 RICHARD BLÄTTLER/CHARLOTTE KLÄUSER-SENN/CHRISTOPH HÄFELI, Meldebefugnis und Zusammenarbeit mit den neuen Kindesschutzbehörden, Suchtmagazin 4/2011, S. 25.