Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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Meistens liegen diese Formen der Misshandlung in Kombination vor. Wird ein Kind beispielsweise sexuell missbraucht, erleidet es zwangsläufig auch eine schwerwiegende psychische Misshandlung29.
1.7 Strafbarkeit der Kindesmisshandlung
Beim zivilrechtlichen Kindesschutz geht es in erster Linie um die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Schädigung des Kindes und deren Vorbeugung durch die Anordnung entsprechender Massnahmen. Die Strafgesetzgebung ist hingegen auf bereits erfolgte Schädigungen fokussiert30 und wirkt daher vor allem repressiv. Eine Kindesmisshandlung kann beispielsweise folgende Tatbestände erfüllen: Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen (Art. 187 f. StGB) sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB)31.
1.8 Risikofaktoren von Kindesmisshandlung
Die Wissenschaft hat bestimmte Lebenssituationen erkannt, welche in der Praxis als Risikofaktoren für Kindesmisshandlungen angesehen werden. Das Vorliegen mehrerer solcher Risikofaktoren kann zu Überforderung, Kontrollverlust und der Unfähigkeit, die kindlichen Bedürfnisse zu erfassen und/oder zu befriedigen. Folgende Risikofaktoren gelten für sämtliche Kindesmisshandlungsformen mit Ausnahme des sexuellen Missbrauchs32:
̶ Missbrauchserfahrung eines Elternteils
̶ Suchtmittelabhängigkeit eines Elternteils
̶ psychische Krankheit/Auffälligkeit eines Elternteils
̶ chronische Krankheit eines Elternteils
̶ Straffälligkeit eines Elternteils
̶ Paarkonflikte, Trennungs- und Scheidungssituationen
̶ häusliche Gewalt
̶ Körperstrafe als Erziehungsmittel akzeptiert
̶ unangemessen hoher Erwartungsdruck der Eltern
̶ Mehrlinge
̶ extrem Frühgeborene
̶ Schreikinder
̶ Kinder mit problematischem Essverhalten
̶ Kinder mit Schlafstörungen
̶ Kinder mit Behinderung
̶ chronisch kranke Kinder
29 ULRICH LIPS, in: Stiftung Kinderschutz Schweiz (Hrsg.), Ein Leitfaden zu Früherfassung und Vorgehen in der ärztlichen Praxis, Bern 2011, S. 11.
30 JUD (FN 19), S. 49.
31 PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 307 N. 9.
32 LIPS (FN 29), S. 14; Vgl. auch Bericht des Bundesrates (Gewalt und Vernachlässigung in der Familie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktionierung) vom 27. Juni 2012 in Erfüllung des Postulats Fehr (07.3725) vom 5. Oktober 2007, S. 14 f.: abrufbar unter http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27305.pdf.