Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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wirken und ihrem eigentlichen Ziel, nämlich der Verwirklichung des Schutzes des betroffenen Minderjährigen, zuwiderlaufen48.

Eine absolute Meldepflicht könnte dazu führen, dass sich die betroffenen Minderjährigen nicht mehr frei fühlen würden, mit Fach- und Bezugspersonen über ihre Probleme zu sprechen. Opfer von Misshandlungen oder Vergewaltigungen sollen aber nicht fürchten müssen, dass ihre gegenüber den Fach- oder Bezugspersonen gemachten Aussagen ohne oder gegen ihren Willen gemeldet werden. Eine absolute Meldepflicht für Berufsgeheimnisträger könnte auch dazu führen, dass Eltern ihr verletztes Kinder nicht mehr ärztlich behandeln lassen aus Angst, gemeldet zu werden.

Aus diesen Überlegungen erachtet der Bundesrat die Einführung einer absoluten Meldepflicht als nicht zweckmässig. Gleichzeitig kann die geltende bundesrechtliche Regelung es allerdings erschweren, begründete Fälle von Kindesgefährdungen zu melden und aufzudecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn kleine Kinder betroffen sind, die sich noch nicht genügend äussern und mitteilen können.

Wurde an einer minderjährigen Person eine strafbare Handlung begangen, dürfen Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis bereits nach dem geltenden Recht eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten (Art. 364 StGB). Diese Personen müssen einen ernsthaften Anlass haben, von einer strafbaren Handlung auszugehen49. Dieses Erfordernis führt in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten. Es kann nicht von allen Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis verlangt werden, dass sie strafrechtliche Tatbestandsmerkmale erkennen50. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, wenn Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis zögern, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. In der Lehre wird zwar die Meinung vertreten, dass es bei der Meldung nach Artikel 364 StGB nicht darauf ankommen kann, ob eine strafbare Handlung vorliegt51. Dies ist allerdings aus der strafrechtlichen Norm nicht klar ersichtlich, was zu Unsicherheiten in der Praxis führt. Im Zentrum einer Meldung soll nicht die Tatsache stehen, dass an einem Minderjährigen eine Straftat begangen worden ist, sondern dass eine Abklärung der Lebensumstände des Kindes zu seinem Schutz als opportun erscheint.

Beispiel: Eine Ärztin stellt bei der Behandlung eines Kindes fest, dass dieses sehr häufig krank ist und regelmässig zu wenig schläft. Die Eltern der Kinder leiden unter einer Suchterkrankung und sind mit ihrem Kind überfordert. Die Ärztin könnte nach dem geltenden Recht eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde machen, wenn die Eltern ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber dem Kind verletzen würden (Art. 364 StGB i.V.m. Art. 219 StGB). Aufgrund der Unbestimmtheit dieses Straftatbestandes52 ist es allerdings nicht klar, ob eine Meldung in diesem Fall erlaubt wäre. Die Ärztin wird deshalb bewusst davon absehen, sich darauf zu berufen und eine Meldung zu machen. In einem solchen Fall könnte sich die Ärztin vom Berufsgeheimnis entbinden lassen, was allerdings eine administrative Hürde darstellt. Es soll in Zukunft verhindert werden, dass in solchen Fällen von einer Meldung abgesehen wird.

48 DANIEL ROSCH, Melderechte, Melde- und Mitwirkungspflichten, Amtshilfe: die Zusammenarbeit mit der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra 2012, S. 1024.

49 YVO BIDERBOST, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 364 N. 5.

50 Vgl. Beispiel unter Ziff. 2.3.

51 BIDERBOST (FN 49), Art. 364 N. 5.

52 ANDREAS ECKERT, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Art. 219 N. 9.