Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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die Tat hätte verhindern können. Soweit der oder dem betroffenen Minderjährigen ein Schaden entsteht, kann auch eine zivilrechtliche Haftung in Frage kommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41 Absatz 1 OR62 erfüllt sind. Ebenfalls möglich ist, dass ein Spezialgesetz eine Haftung vorsieht, die bei einer unterlassenen Meldung zur Anwendung kommen könnte (z.B. Art. 5 SchKG63), oder dass personal- oder disziplinarrechtliche Bestimmungen derartige Widerhandlungen sanktionieren.

Die neue Regelung der Melderechte- und Pflichten an die Kindesschutzbehörde ist abschliessend. Die Kantone dürfen keine anderslautenden Melderechte und -pflichten vorsehen. Vorbehalten bleiben allerdings die Meldungen, deren Erlass im Kompetenzbereich der Kantone ist, wie beispielsweise im Gesundheits- oder im Schulwesen.

Art. 314e

Die Mitwirkungspflichten und die Amtshilfe bei der Abklärung eines Sachverhalts im Kindesschutzbereich sind im geltenden Recht im Erwachsenenschutzrecht geregelt (Art. 448 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Einführung einer besonderen Melderegelung im Kindesschutz bedingt eine Anpassung dieser Bestimmung und eine Neueinordnung unter den Verfahrensbestimmungen im Kindesschutzrecht.

Für Fachpersonen, welche nach Artikel 314d einer Meldepflicht unterliegen sollen, bringt die Vorlage keine Neuerung. Sie sind wie bisher verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 448 Abs. 1 und 4 ZGB bzw. Art. 314e Abs. 1 und 5 VE-ZGB).

Inhaltlich neu ist lediglich Absatz 4 von Artikel 314e. Fachpersonen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis, die gestützt auf Artikel 314c VE-ZGB eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, sollen berechtigt sein, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Die Vorlage sieht für diese Fachpersonen bewusst eine Berechtigung und keine Verpflichtung zur Mitwirkung vor. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass die betroffene Berufsgeheimnisträgerin oder der betroffene Berufsgeheimnisträger über persönlichkeitsrelevante Daten der im Verfahren beteiligten Personen verfügt und selber im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung in der Lage sein muss zu bestimmen, welche Informationen weitergegeben werden sollen und welche nicht. Kann beispielsweise eine für das Verfahren relevante Information auf dem Weg der Amtshilfe erreicht werden, soll die betroffene Fachperson ihre Mitwirkung verweigern können.

Absatz 2 wird mit der Berufskategorie der Psychologinnen und Psychologen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 448 Abs. 2).

Art. 443 Abs. 2

Die Vorlage bezweckt eine Vereinheitlichung der Melderegelung auch im Falle der Hilfsbedürftigkeit von Erwachsenen. Die Kantone sollen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts keine Kompetenz mehr haben, weitere Meldepflichten vorzusehen.

62 Obligationenrecht (OR); SR 220.

63 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; SR 281.1.