Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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Art. 448 Abs. 2

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG)64 am 1. April 2013 wurde der Katalog der Berufsgeheimnisträger in Artikel 321 StGB um die Psychologinnen und Psychologen erweitert. Dies rechtfertigt eine Ergänzung der zivilrechtlichen Bestimmung um diese Berufskategorie.

3.2 Strafgesetzbuch

Art. 321 Ziff. 3

Diese Bestimmung wird im Sinne der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Melderegelung ergänzt.

Art. 364

Diese Bestimmung wird mit der zivilrechtlichen Melderegelung und mit Artikel 321 Ziffer 3 StGB koordiniert. Sie trägt insbesondere Umstand Rechnung, dass Personen in amtlicher Tätigkeit gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet sind, bei strafbaren Handlungen eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 VE-ZGB). Im Übrigen wird die Bestimmung redaktionell an den Gliederungstitel angepasst.

3.3 Strafprozessordnung

Art. 75 Abs. 2 und 3

Die Terminologie wird an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. Der Begriff «Sozial- und Vormundschaftsbehörden» in Absatz 2 wird durch «Sozial- sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden» ersetzt. Die Begriffe «Unmündige» und «Vormundschaftsbehörden» werden in Absatz 3 durch «Minderjährige» sowie «Kindesschutzbehörden» ersetzt.

Art. 168 Abs. 1 lit. g

Der Begriff der Beiratschaft wurde mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 abgeschafft und wird deshalb aus dieser Bestimmung gestrichen.

3.4 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Ersatz von Ausdrücken

Art. 11 Abs. 3

Die Terminologie wird an das neue Erwachsenenschutzrecht angepasst. Der Begriff «unmündigen Person» wird durch «Person unter umfassender Beistandschaft» ersetzt und derjenige der «Vormundschaftsbehörde» durch «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde».

64 AS 2013 915; SR 935.81.