Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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wenn die Fachperson nicht in der Lage ist, die Hilfsbedürftigkeit oder die Gefährdung des Kindes selber zu beheben. In diesem Sinne ist das Einschreiten der Kindesschutzbehörde subsidiär. Dies hindert allerdings die betroffenen Fachpersonen nicht daran, die zuständige Kindesschutzbehörde über eine vorhandene Gefährdungslage zu informieren.
In verschiedenen Spezialgesetzen werden besondere Schweigepflichten verankert. Ob solche Regelungen der zivilrechtlichen Regelung vorgehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere stets die auf dem Spiel stehenden Interessen und der Sinn und Zweck der Regelungen56. Schweigepflichten, welche aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses bestehen, sollen analog zu Artikel 314c zu einer Meldeberechtigung aber nicht zu einer Meldeverpflichtung führen. Dies ist insbesondere der Fall für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behandlungs- und Sozialhilfestellen gemäss dem Betäubungsmittelgesetz (Art. 3c Abs. 4 BetmG), von Schwangerschaftsberatungsstellen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen57) und von Opferhilfestellen (Art. 11 Abs. 3 OHG). Es würde den Interessen von hilfsbedürftigen Minderjährigen widersprechen, wenn Mitarbeitende der entsprechenden Stellen, die eine amtliche Tätigkeit ausüben und keinem gemäss Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, zu einer Meldung verpflichtet würden. Hilfsbedürftige Personen brauchen in solchen Situationen nämlich gerade eine Fachperson, der sie sich anvertrauen können. In diesem Sinne dienen die oben genannten Schweigepflichten der Gewährleistung einer besonderen Vertrauensbeziehung. Die betroffenen Stellen sollen deshalb analog zu Artikel 314c Absatz 2 Ziffer 2 VE-ZGB berechtigt und nicht verpflichtet sein, der Kindesschutzbehörde eine Meldung zu erstatten. Bundesrechtliche Regelungen betreffend den Datenaustausch bzw. die Schweigepflichten wie beispielsweise diejenigen in Artikel 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)58 oder in Artikel 35 des Datenschutzgesetzes59 sollen hingegen vor der bundesrechtlichen Regelung von Artikel 314d zurücktreten, weil in diesen Fällen kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Fachpersonen und den betroffenen Dritten besteht.
Die Meldepflicht kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Fachperson von der Täterin oder vom Täter, von den Eltern, Dritten oder dem betroffenen Kind selbst von der Gefährdungslage erfährt. Die Meldepflicht an die Kindesschutzbehörde hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Regelung der Strafanzeige nach der Strafprozessordnung (StPO)60. Jede Person, unter Vorbehalt der Strafbehörden (Art. 302 Abs. 1 StPO), ist weiterhin berechtigt, eine Straftat gegen eine minderjährige Person bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Dabei zu beachten ist, dass sowohl der Bund als auch die Kantone die Kompetenz haben, für bestimmte Behördenmitglieder eine Anzeigepflicht vorzusehen (Art. 302 Abs. 2 StPO).
Die Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 314d ist grundsätzlich nicht strafbar. Die Unterlassung der gebotenen Meldung könnte allerdings unter dem Aspekt eines Unterlassungsdeliktes strafrechtlich relevant werden, wenn die minderjährige Person ein Delikt begeht und der Eintritt der Schädigung beim Opfer durch das gebotene Handeln leicht hätte verhindert werden können61. Dasselbe gilt, wenn eine meldepflichtige Person eine Meldung unterlässt, das betroffene Kind Opfer einer strafbaren Handlung wird (vgl. Ziff. 1.7) und eine Meldung
56 ROSCH (FN 48), S. 1030.
57 Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981; SR 857.5.
58 SR 831.10
59 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG); SR 235.1.
60 SR 312.0
61 CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 443 N 28 f.