Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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dass dieses einer psychiatrischen Behandlung oder einer Therapie in einer Einrichtung bedarf (Art. 314b ZGB).
Die Kindesschutzbehörde ist verpflichtet, jede Gefährdungsmeldung zu prüfen und ‒ wenn sich diese nicht als offensichtlich unbegründet erweist ‒ dieser nachzugehen. Der meldenden Person soll es auch möglich sein, ihre Meldung anonym abzugeben.
Art. 314c
Jede Person soll wie nach dem geltenden Recht (Art. 443 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) weiterhin berechtigt sein, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, wenn sie den Verdacht hat, dass ein Kind aufgrund einer bestimmten Tatsache in seiner Entwicklung gefährdet erscheint.
Nach dem geltenden Bundesrecht gilt die Meldeberechtigung für Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, nicht uneingeschränkt. Berufsgeheimnisträger wie Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Hebammen und ihre Hilfspersonen dürfen nur dann melden, wenn an einer minderjährigen Person eine strafbare Tat begangen wurde (Art. 364 StGB; vgl. Ziff. 2.3). In den übrigen Fällen müssen sie sich vor einer Meldung entweder von der betroffenen Person oder von der vorgesetzten Stelle schriftlich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 StGB).
Die Interessen eines gefährdeten Kindes können jedoch im Einzelfall rechtfertigen, dass eine involvierte Fachperson die Hilfsbedürftigkeit eines Kindes auch dann unverzüglich und ohne vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Kindesschutzbehörde meldet, wenn keine strafbare Tat begangen wurde. Das Vorliegen einer Meldeberechtigung nach Artikel 364 StGB genügt insofern nicht, um den Interessen des Kindes genügend Rechnung zu tragen und es zu schützen (vgl. Ziff. 2.3).
Aus diesen Gründen sieht der Vorentwurf vor, dass Personen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis neu Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörde erstatten können, ohne dass sie sich im Voraus vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen. In diesem Sinne orientiert sich der Vorentwurf an der Meldeberechtigung von Artikel 3c BetmG (vgl. Ziff. 2.3). Eine Meldung an die Kindesschutzbehörde wäre in diesen Fällen nicht strafbar (Art. 14 StGB und Art. 321 Ziff. 3 VE-StGB).
Es kann vorkommen, dass Fachpersonen mit einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis gleichzeitig in amtlicher Tätigkeit handeln. Betroffen sind beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die in einem öffentlichen Spital tätig sind, oder Schulpsychologinnen und -psychologen. Auch in diesen Fällen gilt für die betroffenen Fachpersonen das Melderecht und nicht die Meldepflicht nach Artikel 314d. Es wäre nämlich kontraproduktiv, wenn hilfsbedürftige Personen sich wegen einer Meldepflicht den zuständigen Fachpersonen nicht mehr anvertrauen würden. In solchen Fällen können die Fachpersonen eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, wenn die Interessen der oder des betroffenen Minderjährigen dies gebieten. Ist die oder der betroffene Minderjährige urteilsfähig, ist es ̶ soweit möglich und sinnvoll ̶ angezeigt, vor einer Meldung ihr oder sein Einverständnis einzuholen.
Der Vorentwurf berücksichtigt die Tatsache, dass die Kindesgefährdungen vielfältig und von unterschiedlicher Dringlichkeit sein können, und geht davon aus, dass die betroffenen Fachpersonen am besten wissen, in welchen Fällen die Interessen am Schutz eines Kindes diejenigen an der Geheimhaltung bestimmter Informationen überwiegen.