Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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1.2.2 Meldepflichten in kantonalen Ausführungserlassen zum Kindes- und Erwach-

senenschutzrecht

Mehrere Kantone haben gestützt auf Artikel 443 Absatz 2 zweiter Satz ZGB in ihrer Gesetzgebung die Meldepflichten auf bestimmte Personenkategorien ausgeweitet5:

̶ Ärztinnen und Ärzte (AI, SZ, UR);

̶ Lehrpersonen privater Bildungseinrichtungen (AR, BL, UR);

̶ Gesundheitsfachpersonen (AR);

̶ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (BS);

̶ Fachpersonen aus den Bereichen Bildung und Erziehung, Religion, Gesundheit, Sport und Freizeit, Sozialarbeiter, Schulpsychologen, Logopäden, Therapeuten und jegliche Personen, die eine Tätigkeit in Verbindung mit Kindern ausüben, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses (GE6);

̶ Fachpersonen aus den Bereichen Bildung und Erziehung, Religion, Gesundheit und Sport, Sozialarbeiter, Schulpsychologen, Logopäden, Therapeuten und jegliche Personen, die eine Tätigkeit in Verbindung mit Kindern ausüben (VD);

̶ Personen, welche beruflich regelmässigen Kontakt mit Kindern haben (JU);

̶ Personen, die beruflich mit der Ausbildung, Betreuung oder der medizinischen oder psychologischen Behandlung von Kindern zu tun haben (ZG);

̶ Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Pflege, Bildung, Erziehung, Betreuung, Sozialberatung und Religion (GR);

̶ Mitarbeitende privater Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses (LU);

̶ Mitarbeitende von privaten Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege sowie die Arztpersonen und Geistlichen (OW);

̶ Familienangehörige in gerader Linie sowie auch in Seitenlinie ersten und zweiten Grades (GL).

1.2.3 Meldepflichten des öffentlichen kantonalen Rechts

Verschiedene Kantone kennen im Bereich des kantonalen Schul-, Bildungs-, Sozialhilfe-, Gesundheits- sowie Polizeirechts weitere Meldepflichten, welche ebenfalls als Konkretisierung der in Artikel 443 Absatz 2 ZGB vorgesehenen amtlichen Meldepflicht anzusehen sind, so zum Beispiel7:

BL § 19a Bildungsgesetz8

1 Personen, die in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis an Privatschulen tätig sind, sind zur Meldung an die Kindesschutzbehörde verpflichtet, wenn sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten von Schülerinnen und Schülern, die in ihrem Wohl gefährdet sind und für deren Schutz ein behördliches Einschreiten erforderlich erscheint.

2 Verstösse gegen die Meldepflicht gemäss Absatz 1 werden mit Busse bestraft.

5 Die Zusammenstellung stützt sich auf: KATHRIN AFFOLTER, Anzeige- und Meldepflicht (Art. 443 Abs. 2 ZGB), ZKE 1/2013, S. 48 ff.

6 Der Kanton Genf sieht eine Meldung an das Jugendamt und nicht an die Kindesschutzbehörde vor (Art. 34 Abs. 4 LaCC).

7 AFFOLTER (FN 5), S. 52 f. 8 SGS 640