Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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Die Vorlage unterstützt die Ziele des Bundesrates, insbesondere die Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen durch Einwirkungen und Einflüsse in ihrer Lebensumwelt (Missbrauch, insbesondere sexueller Missbrauch, Gewalt in der Erziehung, persönlichkeitsbeeinträchtigende Einflüsse durch Medien, gesundheitsschädigende Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der nicht altersgemässe Gebrauch bzw. Missbrauch legaler und illegaler Suchtmittel)68.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts Sache des Bundes ist.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Vorentwurf ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz: Der Anspruch des Kindes auf besonderen Schutz und Beistand sowie auf Förderung der Entwicklung ergibt sich neben Artikel 24 UNO-Pakt II69 auch aus Art. 10 UNO-Pakt I70 sowie aus verschiedenen Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK) (insbesondere Art. 3 Ziff. 2, Art. 18 Ziff. 2, Art. 19, 20, 23, 32 ‒ 36, 39).

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf sieht keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.

6.4 Datenschutz

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht wird durch kantonale Behörden angewendet. Aus diesem Grund finden die kantonalen Datenschutzgesetze Anwendung (Art. 2 Abs. 1 e contrario DSG). Die zivilrechtlichen Bestimmungen sind im Verhältnis zu den kantonalen Datenschutzbestimmungen als lex specialis zu betrachten. Die vorgeschlagene Melderegelung geht den kantonalen Datenschutzbestimmungen vor.

68 Bericht des Bundesrates (Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik) (FN 67), S. 4.

69 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991 (UNO-Pakt II); SR 0.103.2.

70 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1991 (UNO-Pakt I); SR 0.103.1.