Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Revisionsanliegen
Mit der vorliegenden Revision soll die Motion 08.3790 Aubert vom 9. Dezember 2008 (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch) umgesetzt werden. Diese verlangt, dass sämtliche Berufspersonen, die mit Kindern zusammenarbeiten, verpflichtet werden sollen zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einem Fall von Kindesmisshandlung oder -missbrauch Kenntnis erlangen.
Der Bundesrat beantragte am 25. Februar 2009 die Ablehnung dieser Motion. Er hielt allerdings in seiner Antwort fest, dass er bereit sei, eine allgemeine Meldepflicht mit klar umschriebenen Ausnahmen einzuführen und beantragte eine Änderung der Motion in diesem Sinne. Der Nationalrat nahm am 3. Juni 2009 die Motion ohne Änderungen an. Der Ständerat folgte hingegen dem Vorschlag des Bundesrates und nahm am 29. November 2010 die Motion mit folgendem abgeänderten Motionstext an:
«Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines
anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindes-
schutzbehörden mit gewissen klar umschriebenen Ausnahmen in allen Schweizer Kantonen ein-
geführt werden kann. Ein einheitliches Vorgehen durch eine allgemeine Meldepflicht soll dazu
beitragen, dass die Misshandlung und der sexuelle Missbrauch von Kindern – beides fordert noch
viel zu viele Opfer – wirksam bekämpft werden.»
Der Nationalrat stimmte dieser Änderung am 2. März 2011 zu.
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Melderechte und -pflichten im Zivilgesetzbuch1
Artikel 443 ZGB regelt, welche Personen berechtigt und welche verpflichtet sind, der Erwachsenenschutzbehörde zu melden, wenn sie von einer hilfsbedürftigen Person Kenntnis erhalten. Diese Regelung ist sinngemäss anwendbar, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist (Art. 314 Abs. 1 ZGB).
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- bzw. Erwachsenenschutzbehörde2 zu machen. Das Gesetz macht einen Vorbehalt für Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen. In diesem Fall darf die betroffene Fachperson nur dann eine Meldung erstatten, wenn sie sich schriftlich vom Berufsgeheimnis entbinden lässt (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB3).
Eine Sonderregelung gilt für Personen in amtlicher Tätigkeit. Diese sind verpflichtet, der Kindes- bzw. Erwachsenenschutzbehörde zu melden, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der «amtlichen Tätigkeit» im Sinne dieser Regelung ist weit auszulegen: Es wird kein Beamten- oder Angestelltenverhältnis vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt4. Die Kantone können allerdings von der bundesrechtlichen Regelung abweichen und weitere Meldepflichten vorsehen (Art. 443 Abs. 2 zweiter Satz ZGB; vgl. Ziff. 1.2.2).
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB); SR 210.
2 Zwischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht Personalunion (Art. 440 Abs. 3 ZGB).
3 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB); SR 311.
4 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7076.