Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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Bei sehr kleinen Kindern ist es beispielsweise problematisch, dass ihre Vernachlässigung selten rechtzeitig festgestellt und noch seltener wirksam behandelt wird. So wird z.B. in Kinderkrippen gemerkt, dass Kinder aus mangelnder Zuwendung in der Familie geistig oder körperlich immer mehr zurückbleiben, aber sie werden keiner Behandlung zugeführt. Die beste Vorbeugung für derartige Entwicklungsdefizite bei Kindern wäre das klare Erkennen von Risikosituationen vor oder gleich nach der Geburt und die sofortige Einleitung von Behandlungen und Betreuung schon in diesen frühen Lebensphasen46.
Es könnte die Frage aufkommen, warum die Meldepflicht nicht für sämtliche Drittpersonen gelten soll. Eine solche erscheint prima vista dem Kindeswohl zu dienen, weil sie die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, Kindeswohlgefährdungen aufzudecken und zu bekämpfen. Die neue Meldepflicht soll allerdings nicht zu einem Denuntiantentum werden. Es ist nämlich voraussehbar, dass eine solche Meldepflicht dazu führen würde, dass die Kindesschutzbehörde häufig mit offensichtlich unbegründeten Meldungen konfrontiert wäre. Das Misstrauensklima, das eine solche Pflicht auslösen würde, wäre dem Zweck der Meldepflicht ebenfalls abträglich: Sie würde Konflikte verursachen, unter denen vorab und überwiegend die Kinder zu leiden hätten.
2.3 Der Ausnahmekatalog und das Berufsgeheimnis
Die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht wirft Fragen auf im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Personen mit einem Berufsgeheimnis. Nach der geltenden bundesrechtlichen Regelung dürfen diese erst dann eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erstatten, wenn sie sich von der vorgesetzten Behörde bzw. von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis schriftlich entbinden lassen oder wenn die betroffene Person mit der Meldung einverstanden ist (Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB).
Den Kantonen steht es frei, auch für Fachpersonen mit einem Berufsgeheimnis eine Meldepflicht einzuführen (Art. 443 Abs. 2 zweiter Satz ZGB). Mehrere Kantone haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und verpflichten bestimmte Berufsgeheimnisträger, der Kindes- bzw. Erwachsenenschutzbehörde Fälle von Hilfsbedürftigkeit zu melden, ohne sich im Voraus vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Dies ist beispielsweise der Fall für die Ärzte (AI, AR, GR, JU, OW, SZ, UR, VD, ZG) und die Geistlichen47 (GR, JU, OW, VD) (vgl. Ziff. 1.2.2). Die Einführung einer ähnlichen allgemeinen bundesrechtlichen Meldepflicht wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Meldepflichten sind nicht sinnvoll in Bereichen, in denen der Erfolg einer Zusammenarbeit entscheidend von einem Vertrauensverhältnis abhängt. Dieses Vertrauensverhältnis wird, wie beispielsweise in den Bereichen Psychologie, Pädagogik oder Medizin, durch das Berufsgeheimnis geschützt. So offenbaren hilfsbedürftige Minderjährige ihre Schwierigkeiten oftmals einer Vertrauensperson gerade deshalb, weil sie wissen, dass der Inhalt ihres Gesprächs vertraulich behandelt wird. Diese Vertraulichkeit bzw. Intimitätszusicherung ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zugunsten des betroffenen Minderjährigen. Absolute Meldepflichten können in diesen Fällen kontraproduktiv
46 Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung (FN 33), S. 18.
47 Die parlamentarische Initiative Sommaruga Carlo 10.540 (Berufsgeheimnis von Geistlichen) verlangte eine Änderung des Strafgesetzbuches, damit Angriffe auf die sexuelle Freiheit Minderjähriger nicht mehr durch das Berufsgeheimnis von Geistlichen geschützt werden. Am 7. März 2012 entschied der Nationalrat, dieser Initiative keine Folge zu geben. Das Ziel der Initiative wurde zwar grundsätzlich begrüsst, aber die Begrenzung der Initiative auf das Berufsgeheimnis Geistlicher und auf Delikte gegen die sexuelle Integrität kritisiert (Amtl.Bull. NR vom 7. März 2012).