Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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Strafrechtliche Massnahmen

Durch andere Stellen bereits eingeleitet 147 (12,9 %)

Durch die Kinderschutzgruppe veranlasst 58 (5,1 %)

Durch die Kinderschutzgruppe empfohlen 50 (4,4 %)

Keine Statistik besteht in der Schweiz in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen – insbesondere auf die Gesundheitskosten – von Kindesmisshandlungen.

2 Die beantragte Neuregelung

2.1 Ziel der Revision

Die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht hat zum Ziel, Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Eine Kindesmisshandlung stellt zweifellos eine Kindeswohlgefährdung dar. Da die Meldepflicht allerdings auch präventiv gegen Kindesmisshandlungen wirken soll, berücksichtigt die Revision auch weitere Risikosituationen, die das Wohl des Kindes gefährden könnten.

Die Melderegelung soll im Übrigen vereinheitlicht werden. Sie soll in sämtlichen Kantonen als Standardlösung gelten. Fachpersonen, die in verschiedenen Kantonen tätig sind, werden nicht mehr unterschiedlichen Regelungen unterstellt. Die Vereinheitlichung dient deshalb auch der Rechtssicherheit. In den Bereichen, welche im Kompetenzbereich der Kantone bleiben, wie beispielsweise im Gesundheits-, Polizei- oder Schulwesen, dürfen die Kantone allerdings weiterhin Meldungen vorsehen.

2.2 Kreis der verpflichteten Personen

Im geltenden Recht sind nach Bundesrecht lediglich Personen in amtlicher Tätigkeit verpflichtet, Vermutungen von Kindesgefährdungen an die Kindesschutzbehörde zu melden (Art. 443 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Schutz des Kindes kann gestärkt werden, indem die Meldepflicht auf einen grösseren Personenkreis ausgeweitet wird, insbesondere auf Personen, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben.

Die Einführung einer allgemeinen Meldepflicht hat zum Ziel, rechtzeitig zu erkennen, wann ein Kind in seiner Entwicklung gefährdet ist. Die Ursachen der Gefährdung können beispielsweise die unzureichende Sorge, ungünstige Erziehungsmethoden oder körperliche, psychische oder sexuelle Gewaltanwendung sein (vgl. vorne Ziff. 1.6). Bei älteren Kindern können aber auch Suchterkrankungen, Fremd- oder Selbstgefährdungen in Frage kommen, bei denen die Eltern in der Regel nicht in der Lage sind, ihrem Kind die nötige professionelle Hilfe zur Bekämpfung des Problems zu bieten.

Gefährdete Kinder fallen verschiedenen Berufsgruppen häufig bereits in einem frühen Stadium auf. Diese Berufsleute haben eine Schlüsselfunktion für die weitere Entwicklung dieser Kinder, denn ihre Reaktion auf die vermutete oder sichere Kindswohlgefährdung entscheidet in vielen Fällen, ob dem Kind und/oder den Eltern der notwendige Schutz und die nötige Hilfe zur Abwendung der Gefährdung zukommt, die ihnen zusteht45. Berufsleute, die unmittelbar mit den betroffenen Kindern zu tun haben, sollen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Meldung verpflichtet werden. Die Meldepflicht soll diese Fachpersonen ermutigen, sich für das Wohl des Kindes einzusetzen.

45 LIPS (FN 29), S. 46.