Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten

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JU Art. 13 Loi sur la politique de la jeunesse9

1 Tout agent public cantonal ou communal qui acquiert connaissance, dans l’exercice de ses fonctions, qu’un enfant est victime de mauvais traitements, de quelque nature que ce soit, ou ne reçoit pas les soins et l’attention commandés par les circonstances, est tenu d’en informer l’autorité tutélaire ou son supérieur hiérarchique à l’intention de cette dernière.

2 La même obligation incombe à toute personne qui, à titre professionnel, a des contacts réguliers avec des enfants. Dans les institutions, l’obligation de signaler échoit à la direction, au responsable ou au personnel désigné à cet effet.

SG Art. 10 Suchtgesetz10

1 Erscheinen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen im Interesse des Betroffenen, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit notwendig, erstattet die Fachstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Bericht und Antrag.

2 Besteht ein Schutzbedürfnis wegen Suchtproblemen, sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen von der Schweigepflicht gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befreit.

VS Art. 54 Jugendgesetz11

1 Jede Person, die in Ausübung ihres Berufs, aufgrund eines Auftrags oder einer Funktion in Verbindung mit Kindern, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis hat von einer Situation, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet und nicht selber Abhilfe schaffen kann, muss ihren Vorgesetzten oder bei dessen Abwesenheit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen.

1.2.4 Melderechte im Strafgesetzbuch

Personen mit einem Amts- oder Berufsgeheimnis sind berechtigt, im Interesse einer minderjährigen Person der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn gegen diese eine strafbare Handlung begangen worden ist (Art. 364 StGB). Diese Norm steht teilweise im Widerspruch zur zivilrechtlichen Regelung, welche für Personen in amtlicher Tätigkeit in solchen Fällen wie ausgeführt eine Meldepflicht statuiert (vgl. Ziff. 1.2.1). Die Regelung im Erwachsenenschutzrecht (Art. 443 ZGB; Inkrafttreten 1. Januar 2013) hat hier als jüngere Norm den Vorrang.

1.2.5 Melderechte in Spezialerlassen

Im Opferhilfegesetz ist eine besondere Schweigepflicht mit spezieller Meldeberechtigung verankert12. Die Beratungsstelle für Opfer von Straftaten darf die Kindesschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines minderjährigen Opfers ernsthaft gefährdet ist (Art. 11 Abs. 3 OHG).

Eine weitere Meldeberechtigung findet man auch im Betäubungsmittelgesetz13. Adressat dieser Meldung sind allerdings nicht die Kindesschutzbehörden, sondern die kantonal zu-

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RSJU 853.21

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sGS 311.2

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SGS 850.4

12Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG); SR 312.5.

13Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG); SR 812.121.