Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 25 Seiten
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oder sexuell missbraucht wird19. Ebenso hat die Kindesschutzbehörde tätig zu werden, wenn das Kind von seinen Eltern vernachlässigt wird20.
Kindesschutzmassnahmen müssen verhältnismässig sein und in erster Linie zum Ziel haben, die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten zu ergänzen21. Die Kindesschutzbehörde hat in der Erfüllung dieser Aufgabe ein hohes Mass an Flexibilität und es stehen ihr deshalb verschiedene Instrumente zur Verfügung. Wenn Beratung, Mahnung oder Weisungen an die Eltern (Art. 307 Abs. 3 ZGB) nicht ausreichen, kann sie entweder eine Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe anordnen (Art. 308 ZGB), die elterliche Obhut aufheben (Art. 310 ZGB) oder die elterliche Sorge entziehen (Art. 311 f. ZGB).
1.5 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Das Wohl des Kindes gilt als oberste Maxime des Kindesrechts22 (Art. 3 Ziff. 2 KRK). Das Wohl des Kindes ist gewährleistet, wenn seine altersbedingten Grundbedürfnisse in einem gegebenen Lebenszusammenhang befriedigt sind. Die Grundbedürfnisse des Kindes können in drei Hauptkategorien unterteilt werden: Grundbedürfnis nach leiblichem Wohlergehen, nach sozialer Bindung und nach Wachstum und Entwicklung23. Darunter fallen die Bedürfnisse nach Ernährung, Schlaf, Kleidung, Körperpflege, Schutz vor Gefahren und medizinische Versorgung. Im Verlauf ihrer Entwicklung übernehmen Kinder zunehmend selbst Verantwortung für die Versorgung und den Schutz dieser Grundbedürfnisse.
In erster Linie haben die Eltern dafür zu sorgen, dass die altersbedingten Grundbedürfnisse des Kindes befriedigt werden. Sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das Kind zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt auch die Pflicht, das Kind zu pflegen und auszubilden24. Die Erziehung des Kindes hängt in erster Linie von den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen der Eltern ab, sie hat sich allerdings auch an den persönlichen Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu orientieren (Art. 302 ZGB).
Jedes Kind ist in seinem Leben gewissen Risiken ausgesetzt. Nicht sämtliche Risiken verwirklichen sich allerdings und führen zu einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung. Zum Teil entwickeln nämlich Kinder eigene Lösungsstrategien zur Behebung dieser Risiken, oder sie werden in der Überwindung der Risiken von ihren Eltern oder von Dritten unterstützt25. Das Kindeswohl kann aus verschiedenen Gründen gefährdet sein: durch Handlungen oder Unterlassungen (vor allem der Eltern), Ereignisse, Interaktionen und Erfahrungen. Die Frage, wie hoch in einem konkreten Fall das Risiko einer Kindeswohlgefährdung ist und inwieweit die Grundbedürfnisse des Kindes in einem konkreten Fall sichergestellt sind, bedarf in der Pra-
19 ANDREAS JUD, Überlegungen zur Definition und Erfassung von Gefährdungssituationen im Kindesschutz, in: Daniel Rosch/Diana Wider (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Bern 2013, S. 51.
20 ANNEGRET WERNER, in: Heinz Kindler/Susanna Lillig/Herbert Blüml/Thomas Meysen/Annegret Werner (Hrsg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006, S. 13.
21 PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 307 N. 2.
22 BGE 132 III 373 E. 4.4.2; 129 III 255 E. 3.4.2.
23 WERNER (FN 20), S. 13 ff.
24 INGEBORG SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 302 N. 1.
25 JUD (FN 19), S. 50 f.