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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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2. Abschnitt: Genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften

Art. 31 Umfang

1Als genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs (genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften) gelten Abklärungen:

a. von physiologischen Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs, deren Kenntnis die Lebensweise beeinflussen kann;

b. von persönlichen Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs wie Charakter, Verhalten, Vorlieben und Talenten;

c. der Herkunft.

2Der Bundesrat umschreibt die genetischen Untersuchungen nach Absatz 1 näher.

Art. 32 Veranlassen der Untersuchungen

1Genetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften dürfen veranlasst werden durch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind.

2Ist die betroffene Person urteilsunfähig, darf die genetische Untersuchung nur durch Ärztinnen und Ärzte veranlasst werden, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind.

3Die Probeentnahme muss im Beisein der veranlassenden Person stattfinden.

4Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission:

a. weiteren Fachpersonen die Veranlassung genetischer Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften erlauben, wenn:

1. die Fachpersonen im Rahmen ihrer Aus- oder Weiterbildung hinreichende Grundkenntnisse der Humangenetik und der biologischen Zusammenhänge im menschlichen Körper erworben haben, und

2. die Veranlassung der Untersuchungen ihrer beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann;

b. bei genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften, die mit erhöhten Anforderungen namentlich an die Aufklärung, Beratung und Interpretation der Ergebnisse verbunden sind, vorsehen, dass sie von Apothekerinnen und Apothekern nur dann veranlasst werden dürfen, wenn diese eine besondere Qualifikation vorweisen können;

c. bei genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften die Bestimmungen von Kapitel 2 anwendbar erklären, wenn diese Untersuchungen gleichen Anforderungen, namentlich an die Aufklärung, Beratung und die Interpretation der Ergebnisse genügen müssen wie genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich.