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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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e. ihre Rechte.
Art. 7 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses
Das Ergebnis einer genetischen oder pränatalen Untersuchung darf nur der betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person mitgeteilt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 23 Absätze 3 und 4.
Art. 8 Recht auf Nichtwissen
Jede Person hat das Recht, die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut zu verweigern.
Art. 9 Schutz genetischer Daten
1Die Bearbeitung genetischer Daten untersteht den Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone.
2Der Bundesrat kann spezielle Anforderungen an die Bearbeitung von genetischen Daten festlegen, namentlich betreffend deren Aufbewahrung und Sicherung, wenn dies zum Schutz vor Diskriminierung oder zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen notwendig ist.
Art. 10 Weiterverwendung von Proben und genetischen Daten
1Proben und genetische Daten in unverschlüsselter und verschlüsselter Form dürfen nur zu einem anderen Zweck weiterverwendet werden, wenn die betroffene oder die zu ihrer Vertretung berechtigte Person frei und nach hinreichender Aufklärung zugestimmt hat. Dabei sind die Einschränkungen von Artikel 14 und 15 zu beachten.
2Proben und genetische Daten dürfen zur Weiterverwendung zu anderen Zwecken nur anonymisiert werden, wenn die betroffene oder die zu ihrer Vertretung berechtigte Person vorgängig informiert worden ist und der Anonymisierung nicht widersprochen hat.
Art. 11 Genetische Tests zur Eigenanwendung
Verwendungsfertige genetische Tests, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von betroffenen Personen selbstständig angewendet werden können und das Testergebnis direkt anzeigen, dürfen nur dann direkt an diese abgegeben werden, wenn es sich um eine genetische Untersuchung nach Artikel 34 handelt.
Art. 12 Vermittlung genetischer Untersuchungen und Werbung dafür
Die Durchführung genetischer Untersuchungen darf nur vermittelt oder beworben werden, wenn die Anforderungen der Artikel 4-11, 14, 15, 17, 23, 24, 29, 30, 32 und 35 erfüllt sind.