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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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Art. 13 Stand von Wissenschaft und Technik
1Genetische und pränatale Untersuchungen müssen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden.
2Der Bundesrat kann den Stand von Wissenschaft und Technik näher bestimmen; er berücksichtigt dabei national und international anerkannte Regelungen.
3. Abschnitt: Zulässigkeit von Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen, Embryonen und Föten sowie bei verstorbenen Personen und Totgeburten
Art. 14 Genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen
1Bei urteilsunfähigen Personen dürfen genetische Untersuchungen nur durchgeführt werden, wenn sie zum Schutz ihrer Gesundheit notwendig sind.
2In Abweichung von Absatz 1 darf eine solche Untersuchung zudem durchgeführt werden, wenn das Risiko und die Belastung der betroffenen Person geringfügig ist und:
a. sich eine schwere Erbkrankheit in der Familie oder eine entsprechende Anlageträgerschaft auf andere Weise nicht abklären lässt; oder
b. die Untersuchung zum Ziel hat abzuklären, ob sich die urteilsunfähige Person aufgrund ihrer Gewebemerkmale als Spenderin oder Spender von regenerierbaren Geweben oder Zellen eignet.
Art. 15 Pränatale Untersuchungen
1Pränatale Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie dazu dienen:
a. Eigenschaften abzuklären, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus direkt und wesentlich beeinträchtigen;
b. Blutgruppenmerkmale abzuklären, um die Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Mutter und Fötus abzuwenden; oder
c. abzuklären, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus aufgrund seiner Gewebemerkmale zur Übertragung auf einen Elternteil oder ein Geschwister eignet.
2Wird im Rahmen einer pränatalen Untersuchung das Geschlecht des Embryos oder des Fötus festgestellt, ohne dass dies der Abklärung einer Eigenschaft nach Absatz 1 Buchstabe a dient, oder wird aufgrund seiner Gewebemerkmale die Eignung zur Übertragung nach Absatz 1 Buchstabe c abgeklärt, darf das Resultat der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. Die Mitteilung darf auch danach nicht erfolgen, wenn aus der Sicht der Ärztin oder des Arztes die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft deswegen abgebrochen wird.