Vorlage

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

a. eine Frühbehandlung oder eine Prophylaxe möglich ist;

b. die Untersuchungsmethode nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefert;

c. die angemessene genetische Beratung sichergestellt ist; und

d. die Durchführung der Reihenuntersuchung für eine angemessene Dauer gewährleistet ist.

3Das Anwendungskonzept kann vorsehen, dass:

a. die genetische Untersuchung auch von Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden kann, die nach Artikel 17 nicht berechtigt sind;

b. bei der genetischen Beratung von den Vorgaben nach Artikel 18 abgewichen wird;

c. die Zustimmung nicht schriftlich erteilt werden muss.

4

Bevor das BAG die Bewilligung erteilt, hört es die Expertenkommission und, soweit nötig, die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin an.

5

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission und unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Regelungen weitere Voraussetzungen vorsehen, wenn dies zum Schutz der betroffenen Personen oder zur Qualitätssicherung notwendig ist.

3. Kapitel: Genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 29 Aufklärung

1

Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs muss die betroffene Person zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 6 aufgeklärt werden über:

a. das Laboratorium, das die genetische Untersuchung durchführt; und

b. die Firmen oder Laboratorien im Ausland, die an der Durchführung der Untersuchung beteiligt sind oder die genetischen Daten bearbeiten.

2

Die Aufklärung muss schriftlich erfolgen und eine Kontaktadresse einer Fachperson enthalten, die der betroffenen Person zur Beantwortung allfälliger Fragen zur Verfügung steht.

Art. 30 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses

Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen der betroffenen Person nur Erkenntnisse über Eigenschaften mitgeteilt werden, die der Zweckbestimmung der Untersuchung entsprechen.