Vorlage
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
f. die wissenschaftliche und praktische Entwicklung der genetischen Untersuchungen zu verfolgen, Empfehlungen dazu abzugeben und Lücken in der Gesetzgebung aufzuzeigen.
3Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.
7. Kapitel: Information der Öffentlichkeit und Evaluation des Gesetzes
Art. 53 Information der Öffentlichkeit
1Das BAG informiert die Öffentlichkeit regelmässig über Belange der genetischen Untersuchungen beim Menschen. Es kann zu diesem Zweck mit der Expertenkommission und weiteren Fachorganisationen und Fachpersonen zusammenarbeiten.
2Die Information umfasst namentlich die gesetzliche Regelung und deren Umsetzung, die Bedeutung und die Möglichkeiten genetischer Untersuchungen, ihre Nutzen und Risiken sowie die Tragweite des Selbstbestimmungsrechts bei ihrer Durchführung.
Art. 54 Evaluation
1Das BAG sorgt für die Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
2Das Eidgenössische Departement des Innern erstattet dem Bundesrat Bericht über die Ergebnisse der Evaluation und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 55 Vergehen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich:
a. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betroffenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst, in Auftrag gibt oder durchführt oder ein DNA-Profil erstellt oder in Auftrag gibt;
b. der betroffenen Person das Ergebnis der Untersuchung gegen ihren Willen mitteilt;
c. bei einer urteilsunfähigen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder für den Schutz ihrer Gesundheit notwendig ist noch die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt;
d. pränatale genetische Untersuchungen veranlasst oder in Auftrag gibt zur Abklärung von Eigenschaften, die weder die Gesundheit des Embryos oder Fötus direkt und wesentlich beeinträchtigen, noch der Abklärung von Blutgruppenmerkmalen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder der Abklärung der Gewebemerkmale nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c dienen;