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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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5. Kapitel: DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung
Art. 47 Grundsätze
1Bei der Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung dürfen mit Ausnahme der Feststellung des Geschlechts keine genetischen Untersuchungen im Sinne der Kapitel 2 und 3 durchgeführt werden. Werden dennoch in diesen Kapiteln geregelte Eigenschaften erkannt, so dürfen sie der betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person nicht mitgeteilt werden.
2Das Laboratorium, welches das DNA-Profil erstellt, oder auf seine Anordnung eine Ärztin, ein Arzt oder eine andere geeignete Person muss den betroffenen Personen die Proben entnehmen. Diese Personen müssen sich über ihre Identität ausweisen.
3Ist die Person, zu der das Abstammungsverhältnis geklärt werden soll, verstorben, so bedarf es für die Zulässigkeit der Untersuchung:
a. einer entsprechenden Willensäusserung der die Abklärung wünschenden betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person;
b. der Darlegung guter Gründe für die Durchführung der Abklärung; und
c. der Zustimmung der nächsten Angehörigen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049 oder einer Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
4Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, ist die Untersuchung zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a und b erfüllt sind.
5Die Proben und genetischen Daten dürfen nicht für andere Zwecke weiterverwendet werden.
6Verwendungsfertige genetische Tests zur Erstellung von DNA-Profilen, die nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von betroffenen Personen selbstständig angewendet werden können und das Testergebnis direkt anzeigen, dürfen nicht direkt an diese abgegeben werden.
7Die Erstellung von DNA-Profilen darf nur vermittelt oder beworben werden, wenn die Vorgaben nach Artikel 9, 47 Absatz 1-6, 48, 49 Absatz 2 und 50 erfüllt sind.
Art. 48 Zivilverfahren
1In einem Zivilverfahren betreffend die Abstammung darf bei Parteien und Drittpersonen ein DNA-Profil nur auf Anordnung des Gerichts oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person erstellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO10.
2Das Laboratorium muss die Proben, die im Rahmen des Verfahrens entnommen worden sind, aufbewahren. Das Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat, sorgt dafür, dass die Proben unmittelbar nach Rechtskraft des Endurteils vernichtet wer-
9 SR 810.21
10 SR 272