Vorlage

Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

4Wird die Zustimmung verweigert, kann die Ärztin oder der Arzt bei der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 321 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs4 die Entbindung vom Berufsgeheimnis beantragen, sofern dies zur Wahrung überwiegender Interessen der Verwandten, der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners notwendig ist. Die Behörde kann die Expertenkommission um eine Stellungnahme ersuchen.

Art. 24 Überschussinformationen

1Die betroffene oder die zu ihrer Vertretung berechtigte Person muss vor der Durchführung einer genetischen Untersuchung im medizinischen Bereich über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass Informationen aufgedeckt werden, die für den Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden (Überschussinformationen).

2Die betroffene Person entscheidet, welche Überschussinformationen ihr mitgeteilt werden sollen.

3Ist die betroffene Person urteilsunfähig, dürfen der zu ihrer Vertretung berechtigten Person nur Überschussinformationen mitgeteilt werden, die zum Schutz der Gesundheit der urteilsunfähigen Person notwendig sind. Die zur ihrer Vertretung berechtigte Person darf die Kenntnisnahme solcher Informationen nicht verweigern.

4Bei pränatalen genetischen Untersuchungen dürfen Überschussinformationen nur mitgeteilt werden, wenn sie direkte und wesentliche Beeinträchtigungen der Gesundheit des Embryos oder Fötus betreffen. Für die Mitteilung des Geschlechts gilt Artikel 15 Absatz 2.

2. Abschnitt: Durchführung von genetischen Untersuchungen

Art. 25 Bewilligung

1Wer zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen im medizinischen Bereich durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

2Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission:

a. eine Bewilligungspflicht für weitere genetische Untersuchungen oder für pränatale Risikoabklärungen vorsehen, wenn diese gleichen Anforderungen an die Qualitätssicherung und die Interpretation der Ergebnisse genügen müssen wie zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen;

b. zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen an die Durchführung und Interpretation der Ergebnisse stellen, von der Bewilligungspflicht ausnehmen;

c. vorsehen, dass einzelne Arbeitsschritte einer genetischen Untersuchung, die von Bewilligungsträgern an Dritte übertragen werden, der Bewilligungspflicht unterliegen.

4 SR 311.0