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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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Art. 33 Bewilligung, Aufsicht und Durchführung im Ausland

Wer zytogenetische oder molekulargenetische Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften durchführen will, benötigt eine Bewilligung des BAG. Artikel 25-27 sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Übrige genetische Untersuchungen

Art. 34 Umfang

1Als übrige genetische Untersuchungen gelten Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs, die weder der Abklärung von Eigenschaften dienen, die als besonders schützenswert im Sinne von Artikel 31 gelten, noch der Erstellung eines DNA-Profils.

2Der Bundesrat kann die genetischen Untersuchungen nach Absatz 1 näher umschreiben.

Art. 35 Vernichtung von Proben und genetischen Daten

Fehlt eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zur Weiterverwendung zu einem anderen Zweck, sind die Probe und die genetischen Daten spätestens zwei Jahre nach Durchführung der Untersuchung zu vernichten.

4. Kapitel: Genetische Untersuchungen bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie Haftpflichtfällen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 36

Sowohl von Arbeitgebern und Versicherungseinrichtungen als auch in Haftpflichtfällen darf die Durchführung genetischer Untersuchungen oder die Offenlegung oder Verwertung von Ergebnissen früherer solcher Untersuchungen nicht verlangt werden, wenn es sich um Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs handelt.

2. Abschnitt: Genetische Untersuchungen bei Arbeitsverhältnissen

Art. 37 Grundsatz

Bei der Begründung oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen der Arbeitgeber und seine Vertrauensärztin oder sein Vertrauensarzt:

a. keine präsymptomatischen genetischen Untersuchungen verlangen;