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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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e. bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen und Haftpflichtfällen die Durchführung genetischer Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs oder die Offenlegung oder Verwertung von Ergebnissen früherer solcher Untersuchungen verlangt;
f. bei Arbeitsverhältnissen entgegen Artikel 37 die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen verlangt oder im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung danach fragt oder solche Ergebnisse verwertet;
g. bei Versicherungsverhältnissen entgegen Artikel 42 präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen verlangt; oder
h. bei Versicherungsverhältnissen entgegen Artikel 43 die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangt oder im Rahmen einer ärztlichen Risikoabklärung danach fragt oder solche Ergebnisse verwertet.
Art. 56 Vergehen/Übertretungen
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Proben oder genetische Daten entgegen den Artikeln 10, 35 und 47 Absatz 4 weiterverwendet;
b. entgegen Artikel 11 und Artikel 47 Absatz 6 genetische Tests, die nicht von Artikel 34 erfasst werden, an betroffene Personen zur Eigenanwendung abgibt;
c. eine genetische Untersuchung im medizinischen Bereich veranlasst, ohne die Anforderungen nach Artikel 17 zu erfüllen;
d. eine genetische Untersuchung zu besonders schützenswerten Eigenschaften veranlasst, ohne die Anforderungen nach Artikel 32 Absatz 1, 2 und 4 zu erfüllen;
2Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 57 Übertretungen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. genetische Untersuchungen vermittelt oder für genetische Untersuchungen Werbung macht, bei denen die Vorgaben nach Artikel 6-11, 14, 15, 17, 23, 24, 29, 30, 32 und 35 nicht erfüllt sind;
b. bei einer genetischen Untersuchung an urteilsunfähigen Personen, Embryonen oder Föten die Veranlassung durch die Ärztin oder den Arzt umgeht;
c. eine genetische Untersuchung bei einer Drittperson durchführt, ohne über die nach Artikel 25 und 33 erforderliche Bewilligung zu verfügen;