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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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den, sofern die betroffene oder die zu ihrer Vertretung berechtigte Person nicht schriftlich die weitere Aufbewahrung ihrer Probe verlangt.

Art. 49 Verwaltungsverfahren

1Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen oder die Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen.

2Die DNA-Profile dürfen nur erstellt werden, sofern die betroffenen oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen schriftlich zustimmen.

3Das Laboratorium muss die Proben aufbewahren. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Proben, unmittelbar nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, vernichtet werden.

Art. 50 Klärung der Abstammung ausserhalb eines behördlichen Verfahrens

1Ausserhalb eines behördlichen Verfahrens dürfen DNA-Profile zur Klärung der Abstammung erstellt werden, sofern die betroffenen oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen schriftlich zustimmen; ein urteilsunfähiges Kind, dessen Abstammung von einer bestimmten Person geklärt werden soll, kann von dieser nicht vertreten werden.

2Das Laboratorium, das die DNA-Profile erstellt, muss die betroffenen oder die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen vor der Untersuchung schriftlich über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches11 betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses informieren und auf die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen der Untersuchung aufmerksam machen.

3Über Aufbewahrung oder Vernichtung ihrer Probe entscheidet die betroffene oder die zu ihrer Vertretung berechtigte Person.

4Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen von einer Ärztin oder einem Arzt nur veranlasst werden, nachdem ein eingehendes Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau stattgefunden hat, in dem insbesondere besprochen werden:

a. die Gründe der schwangeren Frau für die Abklärung;

b. die Risiken, die mit der Entnahme der Probe verbunden sind;

c. die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft;

d. allfällige Folgemassnahmen nach der Abklärung und die Möglichkeiten der Unterstützung.

5Das Beratungsgespräch nach Absatz 4 ist zu dokumentieren.

6Wird im Rahmen einer pränatalen Vaterschaftsabklärung das Geschlecht des Embryos oder des Fötus festgestellt, darf das Resultat der schwangeren Frau nicht vor

11 SR 210