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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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Art. 22 Vollzug beim Bund
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere:
a. die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz; insbesondere die Eingabe von Daten in das Informationssystem;
b. die Aufgaben der Koordinationsstelle und die Höhe der von ihr erhobenen Gebühren;
c. die Einzelheiten der Identifizierung unbekannter lebender oder toter sowie vermisster Personen;
d. die Organisation und die Abläufe der Erstellung von DNA-Profilen;
e. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Labors;
f. die Mitteilung des Verfahrensabschlusses an das Bundesamt;
g. die Aufnahme von im Ausland erstellten DNA-Profilen.
Art. 61 Durchführung von genetischen Untersuchungen nach Artikel 31
1Wer für die Durchführung genetischer Untersuchungen nach Artikel 31 eine Bewilligung benötigt und über keine Bewilligung nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200415 über genetische Untersuchungen beim Menschen verfügt, muss das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Bundesstelle einreichen.
2Wer das Gesuch nicht fristgerecht einreicht, muss die Tätigkeit einstellen.
Art. 62 Reihenuntersuchungen
Anwendungskonzepte für Reihenuntersuchungen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200416 über genetische Untersuchungen beim Menschen bereits durchgeführt wurden, bedürfen keiner Bewilligung.
Art. 63 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
15 AS 2007 635, 2013 3215
16 AS 2007 635, 2013 3215