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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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Schwangerschaftsabbruch zu informieren und auf Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder sowie Selbsthilfegruppen aufmerksam zu machen.
4Der Ehegatte oder der Partner der Frau ist nach Möglichkeit in die genetische Beratung einzubeziehen.
Art. 20 Aufklärung bei pränatalen Risikoabklärungen
Vor der Durchführung einer pränatalen Risikoabklärung muss die schwangere Frau aufgeklärt werden über:
a. Zweck, Art und Aussagekraft der Untersuchung;
b. die Möglichkeit eines unerwarteten Untersuchungsergebnisses;
c. mögliche Folgeuntersuchungen und -eingriffe;
d. Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 21;
e. ihre Rechte.
Art. 21 Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen
1Die Kantone sorgen dafür, dass unabhängige Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen bestehen, die über das erforderliche fachkundige Personal verfügen.
2Die Stellen informieren und beraten in allgemeiner Weise über pränatale Untersuchungen und vermitteln auf Wunsch Kontakte zu Vereinigungen von Eltern behinderter Kinder oder zu Selbsthilfegruppen.
Art. 22 Form der Zustimmung
Für präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen sowie für Untersuchungen zur Familienplanung muss die Zustimmung schriftlich erteilt werden.
Art. 23 Mitteilung des Untersuchungsergebnisses
1Ergebnisse genetischer und pränataler Untersuchungen im medizinischen Bereich dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch von ihnen beauftragte Fachpersonen mitgeteilt werden.
2Die betroffene Person entscheidet frei, ob sie das Untersuchungsergebnis in seiner Gesamtheit oder nur Teile davon zur Kenntnis nehmen will. Ist die betroffene Person urteilsunfähig, so darf die zu ihrer Vertretung berechtigte Person die Kenntnisnahme des Untersuchungsergebnisses nicht verweigern.
3Mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person darf das Untersuchungsergebnis auch anderen Personen, namentlich Verwandten, der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Partnerin oder dem Partner mitgeteilt werden.