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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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d. die Erstellung von DNA-Profilen vermittelt oder für DNA-Profile Werbung macht, bei denen die Vorgaben nach Artikel 9, 47 Absatz 1-6, 48, 49 Absatz 2 und 50 nicht erfüllt sind.

e. ein DNA-Profil bei einer Drittperson erstellt, ohne über die nach Artikel 51 erforderliche Anerkennung zu verfügen.

Art. 58 Zuständige Behörde und Verwaltungsstrafrecht

1Die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.

2Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 200413 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird aufgehoben.

Art. 60 Änderung eines anderen Erlasses

Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200314 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1Das DNA-Profil enthält für eine Person spezifische Eigenschaften des Erbguts, die mit Hilfe genetischer Untersuchungen abgeklärt und zur Identifizierung dieser Person verwendet werden.

Art. 10 Abs. 3 und 4

3Die DNA-Abgleiche im Informationssystem und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden von einem der anerkannten Labors als Koordinationsstelle wahrgenommen. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten erhebt die Koordinationsstelle Gebühren.

4Das Departement bestimmt das Labor, dem diese Aufgabe übertragen wird. Es beaufsichtigt dieses in seiner Funktion als Koordinationsstelle.

12 SR 313.0

13 AS 2007 635, 2013 3215

14 SR 363