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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten
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Art. 16 Genetische Untersuchungen bei verstorbenen Personen und bei
Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie bei Totgeburten
1Genetische Untersuchungen dürfen bei einer verstorbenen Person nur durchgeführt werden, wenn:
a. diese zur Abklärung einer Erbkrankheit oder einer entsprechenden Anlageträgerschaft notwendig ist;
b. eine mit der verstorbenen Person verwandte Person dies wünscht;
c. die untersuchte Eigenschaft des Erbguts die Gesundheit oder die Familienplanung der verwandten Person betrifft; und
d. sich die betreffende Eigenschaft auf andere Weise nicht abklären lässt.
2Genetische Untersuchungen bei Embryonen oder Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie bei Totgeburten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Frau zugestimmt hat.
2. Kapitel: Genetische und pränatale Untersuchungen im medizinischen Bereich
1. Abschnitt: Veranlassung, Beratung und Mitteilung der Ergebnisse
Art. 17 Veranlassung der Untersuchungen
1Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind und die über:
a. einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Fachgebiet verfügen, in das die betreffende Untersuchung fällt; oder
b. eine besondere Qualifikation im Bereich der Humangenetik verfügen.
2Der Bundesrat kann nach Anhörung der Expertenkommission:
a. bei genetischen Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen namentlich an die Aufklärung, Beratung und Interpretation der Ergebnisse stellen:
1. die Veranlassung auch Ärztinnen oder Ärzten, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, erlauben, oder
2. die Bestimmungen bezüglich der genetischen Untersuchungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften nach Artikel 31 anwendbar erklären;
b. bei genetischen Untersuchungen, die erhöhte Anforderungen namentlich an die Aufklärung, Beratung und Interpretation der Ergebnisse stellen, die Veranlassung auf Ärztinnen und Ärzte mit einem bestimmten eidgenössischen Weiterbildungstitel oder mit einer anderen besonderen Qualifikation einschränken.