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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. Die Mitteilung darf auch danach nicht erfolgen, wenn aus der Sicht der Ärztin oder des Arztes die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft deswegen abgebrochen wird.

Art. 51 Anerkennung zur Erstellung von DNA-Profilen

1Wer DNA-Profile nach diesem Gesetz erstellen will, benötigt eine Anerkennung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

2Eine Anerkennung wird erteilt wenn:

a. die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;

b. ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem vorhanden ist.

3Der Bundesrat:

a. regelt die Anforderungen an die Qualifikation der leitenden Person und das Qualitätsmanagementsystem sowie die betrieblichen Voraussetzungen;

b. umschreibt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Anerkennung;

c. regelt das Anerkennungsverfahren;

d. kann vorsehen, dass einzelne Arbeitsschritte der Erstellung eines DNA-Profils, die von Anerkennungsinhabern an Dritte übertragen werden, der Anerkennungspflicht unterliegen.

4Für die Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber einer Anerkennung und die Durchführung im Ausland sind die Artikel 26 und 27 sinngemäss anwendbar.

6. Kapitel: Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen

Art. 52

1Der Bundesrat setzt eine Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen ein.

2Die Expertenkommission hat insbesondere die Aufgabe:

a. Empfehlungen für die Aufklärung (Art. 6), die genetische Beratung (Art. 18 und 19) und die Aufklärung bei pränatalen Risikoabklärungen (Art. 20) abzugeben;

b. Empfehlungen zur Weiterbildung nach Artikel 17 Absatz 2 abzugeben;

c. auf Anfrage der zuständigen Bundesstelle zu Bewilligungsgesuchen Stellung zu nehmen und bei Aufsichtsmassnahmen mitzuwirken (Art. 25 Abs. 1 und Art. 26);

d. zuhanden des Bundesrates Massstäbe für die Qualitätskontrolle genetischer Untersuchungen zu erarbeiten;

e. Empfehlungen für die Erstellung von DNA-Profilen abzugeben;