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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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Art. 18 Genetische Beratung im Allgemeinen

1Die veranlassende Ärztin oder der veranlassende Arzt sorgt dafür, dass:

a. im Rahmen von diagnostischen genetischen Untersuchungen vor und nach ihrer Durchführung eine nichtdirektive, fachkundige genetische Beratung zur Verfügung steht;

b. präsymptomatische und pränatale genetische Untersuchungen sowie Untersuchungen zur Familienplanung vor und nach ihrer Durchführung von einer nichtdirektiven, fachkundigen genetischen Beratung begleitet werden.

2Die Beratung darf nur der individuellen und familiären Situation der betroffenen Person und nicht allgemeinen gesellschaftlichen Interessen Rechnung tragen. Sie muss die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen des Untersuchungsergebnisses auf die betroffene Person und ihre Familie berücksichtigen. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren.

3Die Beratung der betroffenen oder der zu ihrer Vertretung berechtigten Person muss zusätzlich zur Aufklärung nach Artikel 6 insbesondere folgende Aspekte umfassen:

a. Häufigkeit und Art der zu diagnostizierenden Störung;

b. medizinische, psychische und soziale Auswirkungen in Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchung oder mit dem Verzicht darauf;

c. Möglichkeiten der Übernahme der Untersuchungskosten und der Kosten für Folgemassnahmen;

d. Möglichkeiten der Unterstützung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsergebnis;

e. die Bedeutung der festgestellten Störung sowie die sich anbietenden prophylaktischen oder therapeutischen Massnahmen;

f. die Pflicht zur Offenlegung des Ergebnisses vor Abschluss eines Versicherungsverhältnisses nach Artikel 44.

4Zwischen der Beratung und der Durchführung der Untersuchung muss eine angemessene Bedenkzeit liegen.

Art. 19 Genetische Beratung bei pränatalen genetischen Untersuchungen

1Die schwangere Frau ist vor und nach einer pränatalen genetischen Untersuchung ausdrücklich auf ihre Selbstbestimmungsrechte nach Artikel 5, 8, 23 Absätze 2 und 3 sowie 24 Absätze 1, 2 und 4 hinzuweisen.

2Eröffnet die vorgeschlagene Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine therapeutische oder prophylaktische Möglichkeit, so ist die Frau im Voraus darauf hinzuweisen; sie muss zudem auf die Informations- und Beratungsstellen nach Artikel 21 aufmerksam gemacht werden.

3Wird eine schwerwiegende unheilbare Störung festgestellt oder ist eine solche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten, so ist die Frau auch über Alternativen zum