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Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 24 Seiten

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2Wird die arbeitsmedizinische Vorsorge gestützt auf eine Verfügung der SUVA durchgeführt, so trägt diese die Kosten, in den übrigen Fällen der Arbeitgeber.

Art. 41 Einschreiten von Amtes wegen

Stellen die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19646 oder des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung Verstösse gegen die Artikel 36-40 fest, so müssen sie von Amtes wegen einschreiten.

3. Abschnitt: Genetische Untersuchungen bei Versicherungsverhältnissen

Art. 42 Untersuchungsverbot

Versicherungseinrichtungen dürfen als Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses weder präsymptomatische noch pränatale genetische Untersuchungen verlangen.

Art. 43 Nachforschungsverbot

1Versicherungseinrichtungen dürfen von der zu versichernden Person bei folgenden Versicherungen weder die Offenlegung von Ergebnissen aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangen noch solche Ergebnisse verwerten:

a. Versicherungen, auf die das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ganz oder teilweise anwendbar ist;

b. berufliche Vorsorge im obligatorischen und im überobligatorischen Bereich;

c. Versicherungen betreffend die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft;

d. Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von höchstens 400 000 Franken;

e. freiwillige Invaliditätsversicherungen mit einer Jahresrente von höchstens 40 000 Franken;

2Schliesst eine Person mehrere Lebens- oder Invaliditätsversicherungen ab, so darf der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe d oder e nur einmal ausgeschöpft werden. Die zu versichernde Person muss der Versicherungseinrichtung die entsprechenden Auskünfte erteilen.

6 SR 822.11

7 SR 832.20

8 SR 830.1