Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/103: Trassenpreisrevision 2017 - Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: BAV-242.1// 00001/00011/00003/00001/00001
Sollte ein EVU mit der Einpreisung seiner Fahrzeuge nicht einverstanden sein, kommt es zunächst zu einem Einigungsgespräch. Ist dieses erfolglos, kann die Schiedskommission im Eisenbahnwesen (SKE) angerufen werden, wie sonst in Konflikten zwischen ISB und EVU üblich. Die SKE kann ihrerseits bei Bedarf unabhängige Experten für eine fachliche Beurteilung beiziehen.
Vorschlag NZV Art. 19 neuer Abs. 4:
4Das BAV kann Dritte damit beauftragen, die Berechnung des Verschleisses durch Fahrzeuge zu prüfen.
3.3.11 Einführungszeitpunkt für Züge des RPV
Das neue System soll per 1.1.2017 eingeführt werden. Für Züge des bestellten RPV gilt jedoch eine Ausnahme: die Einführung ist auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2017 hin zu verschieben. Dies, weil die RPV-Offerten der Periode 2016-2017 bereits bis Ende April 2015 zu erstellen sind. Für einen derart bedeutender Systemwechsel scheint es angebracht, mit der Einführung auf einen geeigneten Zeitpunkt zu warten. Erleichtert wird die Einführung durch den Umstand, dass die Simulationen für den RPV insgesamt ein ausgeglichenes Ergebnis geliefert haben. Mit anderen Worten hat das neue System anders als beim Fernverkehr und dem Güterverkehr unter dem Strich weder eine Be- noch eine Entlastung zur Folge. Im Jahr 2017 wird den RPV-Zügen als Übergangslösung deshalb ein nicht differenzierter, um die höheren Grenzkosten proportional angepasster Basispreis Gewicht verrechnet.
Vorschlag Übergangsregelung in NZV-BAV Art. 8a:
Für Züge des abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehrs gemäss Artikel 28 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 berechnet sich der Basispreis Verschleiss bis zum 9. Dezember 2017 nach Artikel 1 Absatz 4.
3.4 Netzeinteilung
3.4.1 Nachfragefaktor
Der Nachfragefaktor wurde 2013 ins TPS eingeführt. Er verdoppelt den Basispreis Trasse in den Hauptverkehrszeiten (HVZ) auf hoch belasteten Normalspurstrecken gemäss NZV Art. 19a Abs. 1. Als hoch belastet gilt dabei eine Strecke, die "in der Hauptverkehrszeit mindestens von sechs Zügen pro Hauptgleiskilometer und Stunde befahren wird". Auf dieses Kriterium hin wurde das ganze Normalspurnetz überprüft. Es ergeben sich die folgenden Änderungen im Anhang 1 zur NZV-BAV:
a) Strecken neu mit Nachfragefaktor (Basispreis Trasse x2 in HVZ):
100 Sion – Brig
250 Palézieux – Fribourg – Flamatt
460 Konolfingen – Langnau i.E.
665 Zug – Arth-Goldau (ab Wiederinbetriebnahmenach Streckensperrung Zugersee Ost)