Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/103: Trassenpreisrevision 2017 - Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: BAV-242.1// 00001/00011/00003/00001/00001
Rollmaterial eingesetzt wird, das die Fahrbahn schont. Entsprechende Technologien sind zum Teil bereits auf dem Markt, haben jedoch unter den derzeit herrschenden Randbedingungen (Mehrkosten der Ausrüstung fallen beim EVU an, die Einsparungen an Fahrbahnunterhalt verbleiben bei der ISB) wenig Chance auf Einsatz. Die Trassenpreisrevision 2017 soll hier mit einer neuartigen Verrechnung der Verschleisskosten die noch fehlende Unterstützung und Anreizwirkung für EVU und Hersteller bieten. In dieser Hinsicht wurde ein fahrzeugbezogener Verschleissfaktor bereits vor vier Jahren in Aussicht gestellt. Inzwischen ist die Idee gereift, vgl. Zf. 3.3.
Der Umsetzungsvorschlag Trassenpreisrevision 2017 orientiert sich namentlich an folgenden Zielen:
a) 100 Mio. CHF Mehrerlös pro Jahr für die Infrastruktur bei Deckung der Grenzkosten, und
b) Einführung eines Verschleissfaktors Fahrbahn zur verursachergerechten Kostenverteilung.
2.2 Vorgehen
Der Trassenpreis sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst stabil sein. Die Grenzkosten sollten aber periodisch überprüft werden. Es bietet sich an, dies jeweils im Hinblick auf eine vierjährige Leistungsvereinbarungsperiode zu tun. Die nächste Periode beginnt am 1. Januar 2017. Das BAV hat den Umsetzungsvorschlag unter Mitwirkung einer technischen Arbeitsgruppe mit Vertretung von SBB Infrastruktur, BLS Netz AG und RAILplus erstellt. Im Hintergrund haben Experten intern und extern namentlich für den Verschleissfaktor Fahrbahn wichtige Grundlagen geliefert.
2.3 Überprüfung der Normgrenzkosten
Der minimale Trassenpreis für den Netzzugang ist gemäss Art. 31 Abs. 3 der massgebenden EU-Richtlinie 2012/34 „(…) in Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen“. Der Grenzkostenansatz soll nicht-diskriminierende Preise sicherstellen. Das Schweizer EBG umschreibt den Grundsatz im Art. 9b Abs. 3 wie folgt: „Das Entgelt ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.“
Diese so genannten Normgrenzkosten sind in der NZV-BAV festgelegt.
SBB Infrastruktur hat inzwischen Nachweise geliefert, wonach die Normgrenzkosten noch höher sind als bisher angenommen. Der Vorschlag muss dies berücksichtigen (siehe oben). Gleichzeitig gibt es Hinweise der Schmalspurbahnen (von RAILplus), dass ein höherer Preis für die Strecken mit Zahnrad oder Doppelspur, wie dies ab 2013 eingeführt wurde, nicht durch die Grenzkosten gerechtfertigt ist.
Die Ergebnisse sind in den revidierten Preisen berücksichtigt, die unten vorgestellt werden.
Am Prinzip der Normgrenzkosten wird festgehalten. Die Preise sind den jüngsten Daten anzupassen.