Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/103: Trassenpreisrevision 2017 - Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: BAV-242.1// 00001/00011/00003/00001/00001
3.6.4 Lärm
Auch im Bereich Lärm wurde das TPS ab 2013 stärker differenziert. Der Lärmbonus beträgt seither gemäss NZV Art. 19b Abs. 1 je nach Raddurchmesser und Bremsbauart 1 bis 3 Rappen pro Achskm und gilt nur noch für Güterverkehrsfahrzeuge. Im EU-Raum geht die Entwicklung in Richtung mehr lärmdifferenzierte Trassenpreise. Nach der Schweiz und Holland hat inzwischen auch Deutschland ein eigenes Lärmbonussystem eingeführt. Das wirkt sich nun auf die Menge der lärmsanierten Fahrzeuge aus, die durch die Schweiz verkehren, zumal der hiesige Güterverkehr zu einem grossen Teil von oder nach Deutschland unterwegs ist. Internationale Züge mit lärmsanierten Wagen können von den Bonussystemen entsprechend stärker profitieren. In der Schweiz bereitet sich die Branche überdies auf ein Fahrverbot der hinsichtlich Lärm nicht TSI-konformen Wagen (mit Graugusssohlen) ab 2020 vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner stärkeren Anreize über den Schweizer Trassenpreis.
Der Lärmbonus bleibt ab 2017 unverändert gegenüber heute, das heisst:
a) 1 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, deren Raddurchmesser weniger als 50 cm beträgt;
b) 2 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Verbundstoff-Bremsklötzen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 cm oder mehr beträgt;
c) 3 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser 50 cm oder mehr beträgt.
3.6.5 ETCS-Rabatt
Im Zuge der Migration auf das neue Zugssicherungssystem ETCS kann es geschehen, dass Fahrzeuge auf neu mit ETCS ausgerüsteten Strecken eingesetzt werden müssen und ihre Anpassung an ETCS unumgänglich wird. Wenn dies bei der Beschaffung der Fahrzeuge nicht absehbar war, besteht gemäss NZV Art. 19c die Möglichkeit, auf dem Trassenpreis einen Rabatt von 25'000 Franken pro Fahrzeugausrüstung und Jahr zu gewähren. NZV Art. 19c erhält nun einen neuen Absatz 4, der eine Verwirkungsfrist bestimmt. Dies analog zu NZV Art. 19b Abs. 3bis (Lärmbonus).
Der ETCS-Rabatt bleibt unverändert bei CHF 25'000. Vorschlag neuer Abs. 4 zu NZV Art. 19c:
4Die Gesuche sind jeweils für ein Kalenderjahr zu stellen und spätestens Ende Juni des Folgejahres beim BAV einzureichen. Wird die Frist zur Einreichung der Gesuche nicht eingehalten, so entfällt der Anspruch auf den Rabatt.
3.6.6 Zusatzleistungen
Die ISB können die Preise für Zusatzleistungen gemäss NZV Art. 22 selber festlegen.