Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/103: Trassenpreisrevision 2017 - Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: BAV-242.1// 00001/00011/00003/00001/00001

Bezüglich Energie soll der Vorschlag nichts an den Grundsätzen ändern. Allerdings sieht das BAV vor, den im NZV-BAV Art. 3 Abs. 1 festgelegten Preis ab Fahrdraht nach unten zu korrigieren.

3.6.2 Stornierungsentgelt

Im Sinne einer einheitlichen Regelung wurde das Stornierungsentgelt mit Wirkung ab 1.1.2013 in NZV Art. 19d aufgenommen. Das Entgelt bemisst sich an Hand der bestellten Trassenkilometer. Diese Art zu berechnen überzeugt aber nicht ganz: der differenzierte Basispreis für eine Fernverkehrstrasse ist z.B. höher als der eines Güterzuges. Kann die stornierte Trasse nicht mehr verkauft werden, ist der Einnahmenausfall entsprechend höher. Im Gegensatz zum Verschleiss fallen Kosten auch dann bei der Betriebsführung der Infrastruktur an, wenn die Trasse nicht genutzt wird. Das Stornierungsentgelt soll als Entschädigung für Vorhaltungen und für Verwaltungskosten diesen Umstand berücksichtigen. Neu kann auf überlasteten Strecken auch für provisorisch zugeteilte Trassen ein Stornierungsentgelt fällig werden. Der Güterverkehr wird durch die Neuregelung etwas entlastet, der Fernverkehr belastet. Ein Teil der Kosten werden neu über die Zusatzleistungen statt über die Grundleistungen verrechnet.

NZV Art. 19d soll wie folgt geändert werden:

2Als reservierte Trasse nach Abs. 1 gilt eine Trasse, wenn sie von der Infrastrukturbetreiberin definitiv zugeteilt wurde.

3Das Stornierungsentgelt entspricht dem Basispreis Trasse nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a-c, multipliziert mit folgenden Faktoren:

a. 0,2 bei Verzicht bis 61 Tage im Voraus;

b. 0,5 bei Verzicht bis 31 Tage im Voraus;

c. 0,8 bei Verzicht bis 17 Uhr am Vortag;

d. 1 bei Verzicht nach 17 Uhr am Vortag;

e. 2 bei Verzicht nach dem Zeitpunkt der fahrplanmässigen Abfahrt des Zuges.

4Auf überlasteten Strecken nach Art. 12a gilt Abs. 3 auch für den Verzicht auf eine provisorisch zugeteilte Trasse, wenn die Zuteilung mindestens fünf Arbeitstage zurückliegt.

3.6.3 Gefahrgutzuschlag

Der Gefahrgutzuschlag wurde 2013 wieder im Schweizer Trassenpreissystem eingeführt. Gemäss NZV Art. 19a Abs. 5 lit. b beträgt er 2 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge ohne Drehgestelle bzw. 4 Rappen pro Drehgestellkilometer (DG-km) für Fahrzeuge mit Drehgestellen. In der Vorbereitung dieses Umsetzungsvorschlags für die Trassenpreisrevision 2017 hat sich das BAV und die technische Arbeitsgruppe mit der Idee einer weiter gehenden Differenzierung auseinandergesetzt, diese jedoch abgelehnt. Es scheint derzeit nicht angebracht, komplexere Regelungen einzuführen.

Der Gefahrgutzuschlag bleibt unverändert bei CHF 0.02/Achskm bzw. CHF 0.04/DG-km.